Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1.
Eine Verjährung, dies mal vorab, kommt in Ihrem Fall noch nicht in Betracht, da die Regelverjährung 3 Jahre ab Schluss des Kalenderjahres beträgt, wo der Anspruch entstanden ist. Dies gilt auch für den Anspruch auf Auszahlung des Darlehens
Ich zitiere:
BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ferner beginnt diese Frist mit dem Schluss des Jahres, wo der Anspruch entstanden ist, also mit der Fälligkeit der Forderung. Die zugrunde liegende Norm insoweit ist § 199 BGB:
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste. (…)
Somit ist der Auszahlungsanspruch noch nicht verjährt. Allerdings müsste insoweit – noch vor Jahresschluss – ein Mahnbescheid erwirkt werden oder Klage erhoben werden, da ansonsten eine Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB, den ich sogleich zitiere, nicht in Betracht kommt.
BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des
Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder,
wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei
einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht
ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags
veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der
Einreichung ein,
5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6. die Zustellung der Streitverkündung,
7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens,(…)
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen
Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das
Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an
die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien,
des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt
erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. (…)
Die Verjährung kann zwar bei Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt sein, das ergibt aber möglicherweise Beweisschwierigkeiten für den konkreten Ablauf.
BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
2.
Der Vertrag wird in Ihrem Fall durch das Zerreißen (ich unterstelle mal durch den Mitarbeiter) nicht unwirksam. Allerdings dürfte es schwierig sein, den Nachweis des Bestehens und des Inhalts des konkreten Vertrages zu erbringen. Ob insoweit die Entschuldigung des Bankmitarbeiters genügt ist fraglich. Zumindest ist dies möglicherweise ein Indiz für das Bestehen des Vertrages. Aber dabei kommt es auf den genauen Wortlaut der Erklärung an. Dazu kommt noch, dass bei einer Aussage-gegen Aussagesituation Sie gerichtlich keinen Erfolg haben werden.
3.
Schadensersatz scheidet aus, allenfalls ein Anspruch auf Auszahlung kommt in Betracht, s.o.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Ansonsten Sollten Sie unbedingt einen Anwalt vor Ort mit der Prüfung des genauen Sachverhalts beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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