Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich sind die außergerichtlichen Kosten für einen Anwalt zur Abwehr unberechtigter Forderungen nicht ersatzfähig. Das ist die zur Zeit geltende Rechtslage aus Sicht des BGH.
Es muss eine Anspruchsgrundlage bestehen.
Eine solche bietet beispielsweise § 280 BGB
für Vertragsverhältnisse.
In Ihrem Fall, in dem es wohl um Unterhaltsansprüche geht, gibt es eine Anspruchsgrundlage nicht.
Es bleibt nur die Möglichkeit eine negative Feststellungsklage zu erheben, um feststellen zu lassen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Im Rahmen des Rechtsstreits sind, im Falle des Erfolges, dann die Kosten für die gerichtliche Vertretung durch den Anwalt und die Gerichtskosten (§ 91 ff. ZPO
) zu ersetzen.
Diese Antwort ist vom 17.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163030
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Guten Abend, Herr Eichhorn,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.prüfen Sie bitte kurz, was ich verstanden habe?
Es kann also bezüglich jeden Sachverhaltes die gerichtliche Feststellung eingeklagt werden, dass der benannte Anspruch nicht besteht, also die negative Feststellungsklage erhoben werden.
Kosten bezüglich des durchgeführten Verfahrens werden bei Obsiegen in anzumeldender Höhe nach Prüfung erstattet.
Die Klage führt nur zu einer Entscheidung, ob die Ansprüche bestanden oder nicht bestanden haben, was für den Kläger insofern unbedeutend erscheinen muss, als die anspruchstellende Partei die Ansprüche nicht weiter verfolgt hat.
Kosten, die seinerzeit für die Abwehr der Forderungen anfielen, können (auch im Rahmen einer "Nebenklage auf Schadenersatz"?) nicht geltend gemacht werden, da hierfür die Anspruchsgrundlage fehlt.Diese ergäbe sich nur aus einem Gesetz oder einer gerichtlich verfügten anspruchsbegründenden Feststellung.
Ist denn nicht § 1605 II BGB die Anspruchsgrundlage für den Auskunftschuldner, von Anfragen zu Einkunft und Vermögen vor Ablauf von 2 Jahren verschont zu werden, sofern die begehrende Partei nicht glaubwürdig darlegt, dass...(siehe Wortlaut) ?
Ich bitte um Entschuldigung, dass ich präzisieren musste , um bezüglich einer Konstellation Gewissheit zu bekommen.
1.
Ja.
2.
§ 1605 II BGB
ist keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz-/Kostenerstattungsanspruch, sondern schränkt nur die Auskunfstpflicht des Abs. 1 ein.