Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Zu einem Gerichtsverfahren käme es nur, wenn der Antragsgegner gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegt.
In diesem Fall müsste der Antragsgegner als Beklagter und nicht Sie als Kläger sich gegen die Klage verteidigen.
Nach Ihrer Schilderung ist der Fall indes eindeutig zu Ihren Gunsten zu sehen.
Ist Einspruchsfrist abgelaufen und der Vollstreckungsbescheid damit rechtskräftig wären Sie im Besitz eines Titels, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten könnten.
Bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes können Sie dann einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Anwaltliche Hilfe ist insoweit nicht unbedingt nötig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechsanwalt -