Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Sofern Sie den Schaden am Stoßfänger verursacht haben, besteht eine Schadensersatzverpflichtung nach §§ 249 ff. BGB
.
Danach ist der Zustand herzustellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde, sei es in Form der Übernahme von Reparaturkosten oder der Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Sache.
Nach § 249 Abs. 2 BGB
ist der Geschädigte dabei berechtigt, Geldersatz auch dann zu verlangen, wenn er diesen nicht für die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung nutzen will. In der Verwendung des Schadensersatzes ist der Geschädigte also frei.
Er kann daher auch ohne Reparatur und ohne Rechnung Ersatz verlangen.
Auf die Aushändigung der Reparaturrechnung besteht daher leider kein Anspruch.
2. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Bemessung der Schadenshöhe in diesem Fall nicht eindeutig ist, da sie auf einer Prognose beruht.
In der Praxis ist die fiktive Abrechnung auf Grundlage eines Kostenvoranschlages jedoch nicht unüblich.
Alternativ besteht i.d.R. nur die Möglichkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
3. Möglich ist aber, die geschädigte Autovermietung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen, sofern diese gleichwertig ist.
Der Geschädigte ist gemäß § 254 BGB
gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten, indem er keine überteuerten Werkstätten beauftragt. Er hat die günstigste Reparaturmöglichkeit zu wählen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: VI ZR 53/09
)
Sie können also den vorliegenden Kostenvoranschlag in einer unabhängigen Kfz-Werkstatt auf Plausibilität prüfen lassen und ein Vergleichsangebot erstellen lassen.
4. Bei der Abrechnung auf Grundlage des Kostenvoranschlages ist weiterhin zu beachten, dass nur der Nettobetrag ohne MwSt. gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 1. 3. 2005 - VI ZR 91/ 04
).
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr RA DRIFTMEYER
Ich bedanke mich für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage.
Ich habe Ihre Ausführen soweit verstanden.
Meine Nachfrage bezieht sich auf den Punkt 1.
Was ist, wenn nicht genau feststeht, das ich, der Mietnehmer, für den Schaden verantwortlich bin. Der Mietgeber argumentiert mir gegenüber, dass ich als Mieternehmer stets hafte, ob selbstverschuldet oder verursacht durch einen unbekannten Dritten. Sie leitet diese Vorgehensweise von der gesetzlichen Vollkaskoversicherung ab, bei der die Selbstbeteiligung stets vom Versicherungsnehmer zu zahlen ist.
Da ich im Schadenprotokoll als Ursache lediglich "unbekannt" angeben konnte, gehe ich aber davon aus, dass im Zweifel ich den Nachweis meiner Unschuld erbringen müßte? Da ich den nicht erbringen kann, folgt daraus Punkt 1, dass ich den Schaden verursacht habe?
Mit freundlichen Grüßen
Stephan SEMBDNER
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Grund eines Termins heute Vormittag komme ich erst jetzt zu Ihrer Nachfrage.
Ich weise vorab darauf hin, dass Sie den Komplex der Verschuldensfrage in der ursprünglichen Frage nicht angesprochen hatten und die Nachfrage eigentlich der Erläuterung von Unklarheiten dient und nicht neuer Fragestellungen.
Da dem beantwortenden Anwalt seit 01.08. nur noch rund 50 % des vom Ratsuchenden ausgelobten Einsatzes verbleiben, kann ich mich bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage leider nur auf eine auf das Wesentliche beschränken:
1. Gegenüber der Autovermietung haften Sie nur für von Ihnen verschuldete Schäden.
Ob dabei von Ihnen eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen ist, spielt keine Rolle. Zwar deckt diese gegen Selbstbeteiligung auch durch Dritte verursachte Schäden ab. Es obliegt aber Ihrer Entscheidung, ob diese überhaupt in Anspruch genommen werden soll.
2. Die Beweislast für Ihr Verschulden liegt zwar grundsätzlich bei der Autovermietung als Anspruchstellerin.
Über den Zeitraum, in der der Mieter das Fahrzeug genutzt hat, kann die Autovermietung jedoch naturgemäß keine Auskunft geben, da das Fahrzeug sich andernorts befindet.
Daher geht die Rechtsprechung hier von der Vermutung aus, dass ein Schaden, der direkt nach Rückgabe festgestellt wird, vom Mieter verursacht ist (z.B. Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 23. September 2010, Az.: 114 C 7253/09
)
Der Mieter muss diese Vermutung in der Tat widerlegen, indem er z.B. vorträgt und (durch z.B. Zeugen) beweist, dass er das Fahrzeug abends ohne Schaden geparkt hat und morgens darauf den Schaden festgestellt hat oder dass, der Wagen auf dem öffentlichen Parkplatz der Autovermietung abgestellt wurde und der Schaden erst am nächsten Tag entdeckt wurde.
Daraus folgt auch, dass der Mieter bei Übernahme des Wagens im eigenen Interesse auf Schäden inspizieren und diese sofort gegenüber der Autovermietung melden sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt