Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Sie sich nicht im vorhinein durch eine gemeinsame Fahrzeugbesichtigung und Aufnahme der vorhandenen Mängel abgesichert haben, somit Ihre "Schuld" zu unterstellen ist, gilt:
Zunächst einmal kann grundsätzlich gar nicht verlangt werden, dass bei Kratzern die komplette Felge getauscht wird.
§ 249 BGB
- Art und Umfang des Schadensersatzes - bestimmt nämlich:
"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
"(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Letzteres ist in der Tat hier noch nicht der Fall.
Nur soweit die Herstellung nicht möglich ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Zudem muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die Werkstatt einen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen, wenn es eine komplett neue Pflege erhält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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