Satzungsformulierung betreffend § 26 BGB
09.10.2014 11:07
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ist eine geeignete Formulierung bzw. Anpassung unserer Satzung vorzunehmen, um mehr Flexibiliät in Bezug auf den Vorstand i.S.d.
§ 26 BGB zu erhalten. Bspw. dahingehend, dass im Falle des Rücktritts des 1. Kassierers (oder 2. Vorsitzendem) auch der 1. Jugendleiter (oder anderes Vorstandsmitglied) als vertretungsberechtigter Vorstand ernannt werden kann, ohne dass es hierzu eine Neuwahl bzw. eine Mitgliederversammlung bedarf. Gewünscht ist allerdings nicht, dass alle acht Mitglieder des Vorstandes auch Vorstand im Sinne des
§ 26 (2) BGB sind, sondern dass dies Mitglieder sind und jeweils zwei von diesen sind gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Unsere aktuelle Satzung ist derzeit wie folgt formuliert:
§ 6 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
• 1. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden
• 2. dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden
• 3. dem 1. Kassierer/der 1. Kassiererin
• 4. dem 2. Kassierer/der 2. Kassiererin
• 5. dem Schriftführer/der Schriftführerin
• 6. dem 1. Spielausschussvorsitzenden/der 1. Spielausschussvorsitzenden der Herren
• 7. dem 1. Jugendleiter/der 1. Jugendleiterin
• 8. dem 2.Jugendleiter/der 2. Jugendleiterin
(2) Die Vorstandsmitglieder zu § 6, Ziffer 1, 1. - 3. sind Vorstand im Sinne des
§ 26 (2) BGB. Jeweils
zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben sämtliche Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt bzw. bestellt ist.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen. Die Verwendung
der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung
ausschließlich zu Satzungszwecken zu erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, Haushaltsvorschläge
für jedes Geschäftsjahr aufzustellen.
(7) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden und Beisitzer
für die Vorstandsarbeit berufen.
Beste Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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