Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Fragesteller,
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Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
anbei also erneut meine Ausführungen.
1. Aus § 555d BGB
haben Sie als Mieter Maßnahmen der Modernisierung grundsätzlich zu dulden.
Duldung bedeutet nicht Zustimmung des Mieters, der Anspruch richtet sich vielmehr auf das Unterlassen des Mieters bezüglich einer Behinderung des Vermieters bei der Ausführung der Arbeiten bzw. der Ermöglichung des Zutritts zum Mietobjekt. Der Mieter hat das Betreten der Räumlichkeiten durch den Vermieter oder seine Beauftragten zur Vorbereitung und Ausführung der notwendigen Arbeiten hinzunehmen. Er hat jegliche Behinderung der Maßnahmen zu unterlassen. Die Duldungspflicht kann sich auch auf eine erforderliche vorübergehende Räumung des Mietobjektes erstrecken.
Zur Mitwirkung ist der Mieter jedoch nicht verpflichtet, auch nicht zum Freimachen von Teilen des Mietobjektes durch Wegräumen oder Entfernen von Sachen (vgl. LG Berlin, Urt. v. 30.11.1995 - 67 S 158/95
).
Der Blick ist hier meist auf der energetischen Modernisierung, aber auch Modernisierungen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen bzw. die Wohnverhältnisse verbessern sind zu dulden.
Also sind auch die Freisprechanlagen und der Anstrich des Balkons im Zweifel zu dulden.
Die Härteregelung des § 555d Abs. 2 BGB
bezieht sich nicht auf drohende Mieterhöhung, sondern auf die vorzunehmenden Arbeiten, den baulichen Folgen der Arbeiten oder eventuellen vorangegangenen baulichen Aufwendungen des Mieters. Die Härte muss sich aus den konkreten Umständen der geplanten Maßnahme ableiten.
Hier wäre in der Tat an die Kinder und das Lernen zu denken. Diese Härte muss dann mit den Interessen des Vermieters abgewogen werden, Der Vermieter darf sich auf sein Interesse an der Erhaltung, Pflege, Werterhaltung und Wertsteigerung seines Eigentums berufen.
Daher sehe ich wenig Chancen auf Erfolgt bzgl. des Härteeinwurfes.
2. Für bauliche Veränderung, durch die in Bezug auf die Mietsache Energie nachhaltig eingespart wird besteht kein Minderungsrecht. Diese sind von Ihnen für drei Monate zu dulden, § 536 Abs. 1a BGB
Offensichtlich wird hier auch die Toilette saniert. Hier sind Minderungen von mindestens 10% anerkannt. Rechnen Sie einfach die Größe des Bades/Toilette in Bezug auf die Gesamtwohnung und stellen Sie so ein Verhältnis her. Auch 15% sind noch denkbar, mehr als 20% sollte aber nicht gemindert werden.
Auch die Frage nach der Minderung wegen Lärm ist eine Einzelfallentscheidung, aber auch hier liegt der Mittelwert bei 10%.
Sie haben also nur das Recht auf Minderung, Kündigung oder ggf. Schadensersatz. Eine Ersatzwohnung muss Ihnen nicht gestellt werden.
Sie sollten die Mängel i.S.d. § 536c Abs. 1 BGB
gegenüber dem Vermieter schriftlich anzeigen. Anzusetzen ist die Bruttomiete.
3. Die Kosten eines Rechtsanwaltes würde der Vermieter nur tragen, wenn es zum Rechtsstreit kommt und der Vermieter zur Kostentsagung verurteilt wird. Ansonsten tragen Sie grundsätzlich die Kosten.
4. Die zu erwartende Mieterhöhung beläuft sich auf jährlich 11% der aufgewendeten Kosten, dies ergibt sich aus § 559 Abs. 1 BGB
. Erhaltungsmaßnahmen, auch wenn sie im Zuge einer Modernisierungsmaßnahme erfolgen, berechtigen nicht zur Mieterhöhung., § 559 Abs. 2 BGB
.
Auch hier gibt es eine Härteregelung. Aus § 559 Abs. 4 S. 1 BGB
wäre eine Erhöhung nicht zulässig, wenn die Sache für den Mieter eine Härte insbesondere in finanzieller Art darstellen würde. Aus S. 2 ergibt sich aber, dass ein Versetzen der Wohnung in einen allgemein üblichen Zustand keine Härte rechtfertigt.
Mehr als 11% der aufgewendeten Kosten sind aber als Erhöhung in jedem Falle nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen