Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich sind die Verfahren vor dem Sozialgericht kostenfrei, siehe § 183 SGG, da es in Ihrem Fall aber um Sozialversicherungsbeiträge geht und Sie selbst aber nicht in der GKV versichert sind müssen Sie wohl zumindest nach § 184 SGG
Zitat:§ 183
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Zitat:§ 184
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Eventuell wurden Ihnen auch nach §§ 185ff. noch weitere Kosten für Sachverständige oder Auslagen auferlegt, hier müsste sich dies aber aus der Kostenentscheidung ergeben. Da das Ganze mittlerweile schon in der Vollstreckung ist wird es aber selbst bei einer fehlerhaften Kostenentscheidung kaum möglich sein diese zu korrigieren, in der Regle sind dann alle Rechtsmittelfristen schon abgelaufen.
In jedem Fall können Sie nach § 190 SGG beantragen, dass die Erhebung der Kosten niedergeschlagen wird (=Verzicht), da jetzt schon die Vollstreckung läuft und Sie letztlich trotz der Sozialabgaben ja Geld erhalten haben wird es schwierig einen solchen Antrag zu begründen.
Zitat:
§ 190
Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
Die Säumniszuschläge hätten sich nur vermeiden lassen, wenn Sie die geforderte Summe zunächst bezahlt hätten, bei einem Unterliegen im Rechtstreit ist es jedoch leider so, dass dann entsprechend Zinsen (=Säumniszuschläge gefordert werden können). Diese stehen in allen Rechtsgebieten meist nicht im Verhältnis zu den Zinsen, die tatsächlich am Markt erzielt werden können. Ein Antrag auf Erlass nach §§ 76 IV oder 256a SGB V dürfte kaum Sinn machen, dazu müssten schon besondere Umstände wie eine soziale Härte vorliegen.
Sollte die Krankenkasse ohne weiterer Ankündigung direkt vollstreckt haben ist dies zwar unschön, leider besteht aber auch hier keine Verpflichtung Ihnen vorher nochmals eine Frist zur Zahlung einzuräumen.
Im Ergebnis bleibt Ihnen leider wohl nur die Zahlung und ein weiteres Vorgehen würde keinen Erfolg versprechen. Sie sollten versuchen sich damit zu trösten, dass ein Verfahren auf dem Zivilrechtswege vermutlich mit viel höheren Kosten verbunden wäre.
Ich bedauere Ihnen hier keine positivere Auskunft erteilen zu können, wünsche Ihnen aber umso mehr einen schönen Abend und einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke