Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben folgendermaßen.
Auch wenn Ihre Ehefrau Eigentümerin ist, kann der Gerichtsvollzieher das Porzellan trotzdem pfänden. Gemäß § 1362 Absatz 1 BGB
gilt, dass zugunsten des Gläubigers vermutet wird, dass die beweglichen Sachen, die sich im Besitz von einem Ehegatten oder im Besitz von beiden Ehegatten befinden, dem schuldenden Ehegatten gehören.
Das Porzellan steht in einer Vitrine und ist damit im Besitz beider Ehegatten. Somit darf der Gerichtsvollzieher nach § 1362 Absatz 1 BGB
vermuten, dass das Porzellan (auch) Ihnen gehört und darf es folglich pfänden.
Nur bei ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind. Ihr Porzellan ist aber nicht als ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmt, zu bewerten.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Diese Antwort ist vom 14.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Gilt das auch für Ihren DAMEN-Schmuck?
Ihre Nachfrage beantworte ich - auch wenn es sich hierbei um eine eigentlich unzulässige neue Frage und keine Verständnisfrage zum ursprünglichen Sachverhalt handelt - wie folgt:
Nein, das zu dem Porzellan Gesagte gilt nicht für den Schmuck. Der Damenschmuck der Ehefrau des Schuldners gilt grundsätzlich als ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Ehefrau bestimmt gemäß § 1362 Abs. 2 BGB
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