Sehr geehrte Ratsuchende,
für Ihre Anfrage möchte ich mich bedanken und diese wie folgt beantworten:
Da Sie den Artikel als nicht gewerbliche Verkäuferin angeboten haben, konnten Sie grundsätzlich die Gewährleistung vollumfänglich ausschließen.
Dies haben Sie laut Ihrer Schilderung auch getan.
Ein solcher Ausschluss ist jedoch für solche Mängel nicht möglich (gemäß § 444 BGB
), die Sie dem Käufer arglistig verschwiegen haben oder wenn Sie eine Garantie übernommen haben.
Gemäß Ihrer Schilderung hatten Sie jedoch den Artikel vor dem Verkauf überprüft, mithin keine Kenntnis von dem Mangel, so dass Sie einen solchen auch nicht verschwiegen haben können. Sie haben auch keine Garantie übernommen.
Der Käufer kann schon deshalb keine Gewährleistungsansprüche gegen Sie geltend machen und insbesondere nicht von dem Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Sollte der Schaden bei dem Transport entstanden sein, so gilt in diesem Fall § 447 I BGB
.
Es handelt sich hier um einen so genannten Versendungskauf. Bei diesem Kauf geht die Gefahr der Beschädigung der Kaufsache mit der Übergabe dieser an das Versandunternehmen auf den Käufer über und er kann keine Ansprüche gegen Sie geltend machen.
Was eine denkbare Pflicht zur Übersendung des Original - Kaufbeleges angeht, so wird es darauf ankommen, ob Sie die Herstellergarantie „mitverkauft“ haben und ob die Vorlage des Original – Beleges für die Geltendmachung der Garantie erforderlich ist.
Aus rein logischen Erwägungen wird Ihnen jedoch kein Schaden entstehen, sofern Sie den Original – Beleg übersenden und für sich eine Kopie behalten. Schließlich behalten Sie den Kaufpreis.
Welche Schritte der Käufer mit dem Beleg unternehmen wird, muss Sie grundsätzlich nicht kümmern.
Ich hoffe, Ihnen mit der vorstehenden Beantwortung geholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt –
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Diese Antwort ist vom 19.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lattreuter,
erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre schnelle, hilfreiche Antwort. Meine Frage gilt nocheinmal bezüglich des Original Kaufbeleges. In der Artikelbeschreibung wurde von mir diese mit keinem Wort erwähnt, also habe ich die Herstellergarantie nicht "mitverkauft", oder? In der Artikelbeschreibung steht, daß der Artikel bei "Ralph Lauren" gekauft wurde, was ich ja auch gemacht habe. Die Käuferin konnte davon ausgehen, daß der Original Kaufbeleg vorhanden ist, aber doch nicht, daß die Herstellergarantie mit ihm Kauf enthalten ist, da ich ja diese nicht mit angeboten habe. Ich gebe meine original Belege niemals her, was ich der Käuferin auch mitgeteilt habe. Aus Prinzip nicht. Da ich bei Ralph Lauren Stammkundin bin und auf dem Original Beleg auch persönliche Daten wie Kartennummer,.. aufgeführt sind (ich kann diese ja auch schwärzen), möchte ich dennoch solches nicht an Dritte weiter geben. Zumal der Pulli beim Kauf im einwandfreiem Zustand war und ich ihn auch sonst niemals gekauft hätte. Meine Frage ist nun, ob ich den Original Kaufbeleg an die Ebay-Käuferin übersenden muss, obwohl dieser nicht in der Artikelbeschreibung erwähnt wurde und ich ja somit auch keine Herstellergarantie mitverkauft habe? vielen dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage:
Eine Herstellergarantie ist akzessorisch zum Kaufgegenstand.
Das bedeutet, dass die Garantie nicht unabhängig von dem Kaufgegenstand bestehen kann und an diesen gebunden ist.
Sofern der Hersteller die Garantie jedem Eigentümer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gewährt, so wäre zumindest theoretisch denkbar, dass diese automatisch „mitverkauft“ wird.
In der Regel gewährt ein Hersteller jedoch die Garantie nur dem Erstkäufer, so dass die Übertragung der Garantie bei einem Verkauf gegenüber einem Dritten ohnehin ausscheidet.
Um diese Frage zu klären, müsste die Garantieerklärung des Herstellers eingesehen werden.
Da Sie die Garantie in Ihrem Kaufangebot ohnehin nicht erwähnt haben, scheidet der „Mitverkauf“ der Garantie jedoch aus, denn der Käufer konnte von einem Bestehen einer Garantie nicht ausgehen.
Diese wurde nicht Bestandteil des Kaufvertrages.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -