Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 21.04.1982 (VIII ZR 26/81
) entschieden, dass bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens im Zuge eines Neuwagenskaufs die Gewährleistung des Käufers für seinen Gebrauchtwagen regelmäßig stillschweigend derart ausgeschlossen wird, dass der Käufer nicht für so genannte Verschleißmängel an dem Gebrauchtwagen haftet.
Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Kaufvertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, oder der Käufer Mängel arglistig verschwiegen hat.
Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss liegt in der typischen Interessenlage der an dem Vertrag Beteiligten. Zu dem Verkauf (oder der Inzahlungnahme) des Gebrauchtwagens kommt es nur, weil gleichzeitig ein Neuwagen gekauft wird. Beide Vertragspartner wissen, dass der Altwagen infolge seiner Abnutzung Verschleißerscheinungen aufweist, die in der Preisbemessung ihre Berücksichtigung finden.
Bei einem 10 ½ Jahre alten Gebrauchtwagen, muss der Inzahlungnehmende mit dem Auftreten von Verschleißmängeln (so z.B. Rostschäden) rechnen.
Im empfehle Ihnen dennoch, die bereits einvernehmlich festgestellten Mängel, die auch bei der Wertberechnung Ihres alten Wagens Berücksichtigung gefunden haben, in dem Kaufvertrag schriftlich dokumentieren zu lassen, um mögliche spätere Unstimmigkeiten darüber per se ausschließen zu können.
Eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB
träfe Sie in diesem Fall nicht, da die Inzahlungnahme keinen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB
auf Seiten des Händlers darstellt.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen