Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sollte ich zur Polizei gegen und den Vorfall schildern, bevor ich eine Vorladung bekomme? Könnte sich das strafmindernd auswirken?
Ich kann nur dringend davon abraten, eigenständig und ohne Begleitung eines Rechtsbeistands mit der Polizei in Kontakt zu treten. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Sie sich an den Vorfall selbst kaum erinnern können.
Fraglich ist schon, ob die Ermittlungsbehörden, selbst wenn man am Tatort Ihre Fingerabdrücke feststellen sollte, Ihnen die Abdrücke überhaupt zuordnen können werden.
Sollten Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung von der Polizei erhalten, kann ich nur dringend raten, keine Angaben ohne Hinzuziehung eines Strafverteidigers zu machen. Sofern Ihnen Mitteilung gemacht wird, dass Sie als Beschuldigter geführt werden, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser wird im ersten Schritt Akteneinsicht nehmen um festzustellen, welcher konkrete Tatvorwurf vorliegt und welche Beweismittel vorhanden sind. Nur so kann eine vernünftige Verteidigungsstrategie erarbeitet werden, um eine Strafe so gering wie möglich zu halten oder sogar abzuwenden.
Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie außerdem grundsätzlich das Recht zu Schweigen. Machen Sie davon Gebrauch, darf Ihnen das nicht zum Nachteil gereichen.
2. Welche Strafe wäre hier zu erwarten, wenn die Anklage Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch wäre und die Haustüre nachweislich geöffnet worden wäre?
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB
) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, Sachbeschädigung (§ 303 StGB
) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe.
Welche Strafe Sie konkret zu erwarten hätten, kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, da es maßgeblich darauf ankommt, welche Straftat Ihnen im Einzelnen vorgeworfen wird und welcher Tathergang letzten Endes festgestellt werden kann.
Ich halte es unter Zugrundelegung des durch Sie geschilderten Sachverhalts durchaus für möglich, dass Sie zu einer Geldstrafe verurteilt werden, sollten Sie überhaupt als Täter festgestellt werden können.
Sollten Sie tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wird diese höchstwahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzt werden.
Wie eingangs erwähnt, sollten Sie sich für den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, dringend einen Strafverteidiger bestellen, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
B. Rönn
-Rechtsanwältin-
Diese Antwort ist vom 18.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Rönn,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn es keine negativen Folgen haben kann werde ich einfach mal abwarten bis eine Vorladung kommt und vorher nicht tätig werden.
Ich hoffe natürlich auf eine Geldstrafe, trotzdem möchte nochmal nachfragen, ob bei einer Freiheitsstrafe, also trotz der Vorstrafe, noch einmal eine Bewährungsstrafe in Frage käme? Ich sollte eventuell noch erwähnen, dass das letzte Jahr der 3-jährigen Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit ist allerdings schon seit über 3 Jahren abgelaufen. Ich hätte daher schon das zweite mal eine Bewährungsstrafe.
Ich danke Ihnen für Ihre Antworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Es ist ohne Weiteres auch mit einer Vorstrafe möglich, nochmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Es ist unter bestimmten Umständen sogar möglich, eine weitere Freiheitsstrafe ebenfalls zur Bewährung auszusetzen, wenn die Bewährungszeit noch läuft.
Ich halte es für äußerst unwahrscheinlich, dass Sie aufgrund des Vorfalls inhaftiert werden.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
B. Rönn
-Rechtsanwältin-