Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Die Kosten liegen bei "bis zu 250 Euro", § 388 Abs. 1 StPO
. Es handelt sich um einen Pauschalkostenbeitrag.
In § 388 Abs. 3 heißt es:
"Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde."
§ 381 Abs. 5 lautet:
"Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Abs. 3 sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen."
Die genaue Höhe - mit der Obergenze von höchstens 250 EUR - wird also in Ihrem Einzelfall festgesetzt. Sie werden eine Mitteilung über die Höhe erhalten, falls dies noch nicht geschehen ist. Sie sollten die Ihnen übersandten Unterlagen nochmals gründlich kontrollieren. Sie können natürlich auch bei der Staatsanwaltschaft nachfragen.
Die Probezeit wird durch die Zahlung erst möglich und keinesfalls hinfällig.
Die Dauer bzw. das Ende berechnet sich nach der Zustellung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung, § 203 Abs. 1 S. 3 StPO
.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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