Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Funktion dieses Forums lediglich eine erste Beratung und Einschätzung Ihrer rechtlichen Fragen darstellt. Eine umfassende Rechtsbeartung kann dieses Forum nicht ersetzen. Vor allem gebe ich zu bedenken, dass bei Hinzutreten weiterer Angaben die Beantwortung Ihrer Frage anders aussehen könnte.
Ich möchte Ihnen nunmehr Ihre Farge beantworten.
In strafrechtlichen Sachverhalten muss zunächst gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei verpflichtet ist bei Anzeigen ermittelnd tätig zu werden. Die Polizei wird von der Staatsanwaltschaft damit beauftragt den Sachverhalt zu ermitteln und die die Beweise zu sichern, die die Straftat belegen könnten. Zu den Beweisen zählen vor allem Zeugenaussagen und das Sichten des Tatortes.
Das bedeutet, dass nunmehr alle Beteiligten an der Tat angehört werden und das (angbelich) beschädigte Auto ebenfalls in Anschein genommen wird. Auch das Erstellen eines Gutachtens ist möglich.
Sodann werden die Ermittlungsergebnisse dem Staatsanwalt mitgeteilt, der dann entscheiden muss, ob eine Straftat geschehen ist, die geahndet werden muss. Sollte eine solche vorliegen, gibt es mehrer Möglichkeiten.
1. Der Staatsanwalt kann das Verfahren wegen nicht zu 100 % erwiesener Schuld oder wegen Geingfügigkeit einstellen. In Ausnahmefällen kann das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldbuße eingestellt werden.
2. Bei Vorliegen einer Straftat kann der Staatsanwalt einen Strafbefehl beantragen. Dieser wird normalerweise in geringfügigen Delikten, wie einem Taschendiebstahl oder auch einer Sachbeschädigung beantragt und beinhaltet in der Regel eine Geldstrafe.
3. Der Staatsanwalt kann auch die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens beantargen. Dies wird normalerweise bei größeren Delikten oder Problemen der Beweisführung gemacht.
In Ihrem Fall wäre bei Vorliegens einer begangenen Sachbeschädigung durch Sie auch zunächst zu klären, ob Sie bereits einschlägig aufgefallen sind. Denn auch Vorstrafen können und werden bei der Beurteilung einer Strafe herangezogen.
Sollten Sie bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, müssten Sie als Ersttäterin mit einer Geldstrafe rechnen, welche aus einer Anzahl von Tagessätzen und einer entsprechenden Höhe besteht. Die Höhe würde sich an Ihren Einkommensverhätlnissen bemessen. Hierbei wird Ihr Monatsnettoeinkommen herangezogen. Dieses dividiert durch 30 entspricht einer Tagessatzhöhe der Strafe. Die Anzahl der Tagessätze würde sich, bemessen an dem entstandenen Schaden, eher im unteren Bereich befinden, so dass ich anhand Ihrer Schilderungen eher von einer geringeren Anzahl der Tagessätze und somit der Strafe an sich ausgehe.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein konnte. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, können Sie sich gerne unter meinen Kontaktdaten an mich wenden.