Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie teilen mit, "Bei der anschließenden Gerichtsverhandlung wurde er zu zwei Tagen Sozialstunden verurteilt."
Worauf bezog sich die Gerichtsverhandlung?
Auf die eingetretene Tür oder auch auf den umgeworfenen Motorroller?
Sollte letzteres der Fall sein, dann wäre ein Fall des sog. "Strafklageverbrauchs" hinsichtlich des Motorrollers gegeben: Es gilt der Grundsatz, dass man wegen derselben Tat nicht zweimal bestraft werden darf ("ne bis in idem"). In diesem Fall hätte der Schüler keine Strafverfolgung zu befürchten.
(Oder meinen Sie mit "Schloss ihres Fahrzeugs" ein anderes Fahrzeug als den Motorroller?)
Wie auch immer - letztlich bilden die Beschädigungen der Tür und des Motorrollers einen zusammenhängenden Vorgang. Nachdem der Schüler in diesem Zusammenhang bereits zu einer Maßregel wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde, ist - zumal auf den Schüler noch Jugendstrafrecht anwendbar ist - eine weitere Anklage und Verurteilung eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach §§ 153
, 154 StPO
einstellen würde.
Und selbst wenn es zu einer neuen Anklage und Strafverhandlung kommen würde - wegen der Tür erhielt der Schüler nach Ihren Angaben "zwei Tage Sozialstunden". Höher würde ein weiteres Urteil nach Jugendstrafrecht auch nicht ausfallen.
Wegen einer möglichen weiteren Strafanzeige sollten sich der Schüler und seine Mutter deshalb keine übertriebenen Sorgen machen.
Sachbeschädigung ist ein sog. Antragsdelikt, d.h. es wird nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Die Antragsfrist beträgt nach § 77 b StGB
drei Monate und beginnt mit der Kenntniserlangung des Geschädigten von der Tat und der Person des Täters. Wenn es der Mutter des Schülers gelingt, die Geschädigte solange hinzuhalten, ist ein Strafantrag nicht mehr möglich.
Zivilrechtlich ist der Schüler verpflichtet, der Geschädigten vollen Ersatz für die von ihm begangenen Sachbeschädigungen zu leisten (§§ 823 Abs. 1
, 828 Abs. 3 BGB
). Zulässig ist es aber, den Schadenersatzbetrag durch einen Vergleichsvertrag zu pauschalieren, der auch mündlich abgeschlossen werden kann.
Zunächst müsste die Mutter als Zeugin bestätigen (können), dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr (als gesetzlicher Vertreterin des Schülers, ihres minderjährigen Sohnes) und der Geschädigten gab.
In diesem Fall sind Nachforderungen durch die Geschädigte ausgeschlossen; es sei denn, sie kann nachweisen, dass der Schaden, für den sie jetzt 1.000 € nachfordert, bei Abschluss der Vereinbarung mit der Mutter des Schülers objektiv noch nicht erkennbar war. Es ist möglich, dass der Schaden erst nach der Sachbeschädigung durch den Schüler entstanden ist. Die Geschädigte müsste hier auch nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden kausal auf dem Verhalten des Schülers beruht - es ist denkbar, dass der Schaden erst später durch einen Dritten verursacht wurde. Dies wird jedenfalls dadurch indiziert, dass die Geschädigte den Schaden erst jetzt bemerkt haben will.
Ferner müsste die Geschädigte nmachweisen, dass ein Schadenbetrag in Höhe von 1.000 € tatsächlich am Motorroller (oder dem Schloss ihres Fahrzeugs, falls hiervon verschieden, s.o.) entstanden ist. Hierzu müsste sie etwa ein Schadengutachten oder den Kostenvoranschlag einer Werkstatt vorlegen.
Wer eine unbegründete Geldforderung mit der Drohung durch eine Strafanzeige erpressen will, macht sich übrigens selbst wegen Erpressung bzw. Nötigung strafbar.
Die Mutter des Schülers sollte hier von der Geschädigten unbedingt Schadensnachweise verlangen - zur Schadenhöhe, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, der Verursachung durch ihren Sohn und zur Nichterkennbarkeit zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten 250,- € durch die Mutter. Anderenfalls läuft die Mutter Gefahr, dass noch weitere Erpressungsversuche der Geschädigten folgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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