Sehr geehrte Fragstellerin,
soweit Sie eine Mahnung und eine Abschaltungsandrohung bekommen haben, muss zwischen dem Abmahnschreiben und der Abschaltung mindestens zwei wochen liegen.
Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist die Einstellung rechtswidrig und es kann eine einstweilige Verfügung vor Gericht erwirkt werden.
Wenn diese Frist jedoch eingehalten worden ist, können Sie bei der zuständigen Sozialbehörde einen Antrag nach § 34 SGB XII
stellen, wonach eine Stromabschaltung eine Notlage darstellen kann und die Rückstände darlehensweise übernommen werden können, da die Stromversorung in der BRD zum Mindeststandart gehört.
Außerdem sollte Sie bei Energie-Versorger einen Antrag nach § 33 II 2 AVBEltV stellen, wonach die "Stromsperre" dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn Sie darlegen, dass die Abschaltung einen bsonderen Härtefall darstellt und Sie Aussicht darauf haben, sich das Geld bei der Sozialbehörde zu besorgen.
Sie sollten also ao schnell es geht sich beim zuständigen Sozialamt melden und dort den SAchverhalt schildern und den o.g. Antrag stellen. Dann stellen Sie einen Antrag beim Energieversorger und weisen auf den Antrag bei der Behörde hin.
Dies dürfte zur Abwehr der Abschaltung zunächst genügen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Das Sozialgericht Aachen hat am 14. Juni 2005 durch Beschluss - S 20 SO 53/05 ER
entschieden, dass Energierückstände im Rahmen der Wohnraumsicherung als vergleichbare Notlage nach § 34 SGB XII
darlehensweise zu übernehmen sind. Die Versorgung gehöre nach den Lebensverhältnissen in der BRD zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Man kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gemäß § 34 SGB XII
auch als ALG-II-Empfänger erhalten.
Diese Antwort ist vom 10.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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