Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss jedes Unternehmen ein SEPA-fähiges Konto für eine Lastschrift akzeptieren, das ist richtig.
Wenn sich das Unternehmen weigert, gibt es mehrere Möglichkeiten dagegen vorzugehen.
Unterliegt das Unternehmen der Aufsicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) kann man dort eine Beschwerde einreichen. Da dies aber meist nur bei Zahlungsdienstleistern der Fall ist, wird diese Möglichkeit eher selten in Betracht kommen. Das BaFin ist aber auch der Meinung, dass die sogenannte "IBAN-Diskriminierung" rechtswidrig ist.
In Betracht kommt weiterhin ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen das Unternehmen, das die Zahlung mit SEPA-Lastschrift verweigert. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann allerdings nur von einem Verbraucherschutzverband gem. § 4 UKlaG
durchgesetzt werden. Sie müssten sich also an einen solchen Verband wenden und dort die Diskriminierung melden. Eine Liste dieser Verbände finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_qualifizierter_Einrichtungen.pdf?__blob=publicationFile&v=36
Weiterhin können Sie die Diskriminierung der Industrie- und Handelskammer melden, auch diese sind berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
Ich empfehle Ihnen daher konkret, ein Unternehmen, das sich weigert eine Lastschrift von einem SEPA-fähigen Konto anzunehmen, zunächst schriftlich auf seine Pflicht, die Zahlungsmethode zu akzeptieren, hinzuweisen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Meldung bei einem der o. g. Verbände mit anschließender Unterlassungsklage anzudrohen.
Sollte darauf keine Reaktion folgen, empfehle ich das Unternehmen bei einem der Verbände oder der Industrie- und Handelskammer zu melden und eine Unterlassungsklage anzuregen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sie können mich auch gerne mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen. Im Falle einer Beauftragung würde die Beratungsgebühr angerechnet werden. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank. Kurze Frage. Ich bin Rechtschutzversichert ohne SB.
Kann ich auch zum Anwalt gehen, damit er das macht? Er müsste über 20 Unternehmen abmahnen oder am besten gleich verklagen. Es besteht ja kein Zweifel, dass nur ich Recht habe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können natürlich einen Anwalt damit beauftragen, gegen die Diskriminierung vorzugehen. Es kann jedoch gut sein, dass die Rechtsschutzversicherung solche Fälle von ihrer Leistungspflicht ausgeschlossen hat. Sie sollten deshalb den Anwalt zunächst darum bitten, zu prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Bitte beachten Sie noch, dass nicht Sie die Unternehmen verklagen können, sondern dass nur die genannten Verbände eine Unterlassungsklage erheben können. Um darauf bei den Verbänden hinzuwirken, können Sie aber natürlich einen Anwalt die Korrespondenz mit den Verbänden führen lassen.