Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Die Übernahme einer Bürgschaft ist finanztechnisch einer Kreditaufnahme gleichgesetzt, wird jedenfalls von den Banken so behandelt.
Der Schufa-Eintrag stellt daher zunächst eine sie belastende Tatsache dar.
Da die Übernahme der Bürgschaft tatsächlich auch stattgefunden hat, ist der Eintrag nicht unrichtig, entspricht vielmehr den Tatsachen. Insofern kommen Sie mit der Berufung auf § 35 Abs. 4 BDSG
nicht weiter; der Eintrag ist eben nicht unrichtig oder streitig.
Streitig ist vielmehr die von Ihnen behauptete Tatsache des Erlöschens der Hauptschuld, was Voraussetzung für die Löschung des Eintrages wäre.
Ihre Schilderung ist insoweit nicht ganz verständlich.
Einerseits soll es einen schuldbefreienden Vergleich gegeben haben, andererseits "geht der Gläubiger immer noch davon aus, das die Bürgschaft besteht. "
Das passt irgendwie nicht zusammen und muss geklärt werden, denn eine der beiden Behauptungen kann nicht zutreffen.
Das Problem ist von daher nicht im Verhältnis zur Schufa zu suchen, sondern im Bürgschaftsvertrag. Notfalls müssen Sie eine Feststellungsklage gegen den Gläubiger erheben, dass die Hauptschuld erloschen und die Bürgschaft von daher gegenstandslos geworden ist.
Für die Schufa besteht aktuell kein Handlungsbedarf; sie ist auch nicht verpflichtet, den Eintrag zu sperren, weil er eben nicht unrichtig ist.
Die weiteren Fragen sind oben beantwortet; über die Dauer kann hier nichts gesagt werden, weil der gesamte zugrunde liegende Sachverhalt unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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