Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger regelmäßig und pünktlich die vereinbarten Raten gezahlt.
Bevor es zu einer Mitteilung an die Schufa kommt, die eine private Institution darstellt, muss der Eintrag durch das Unternehmen (Sparkasse) angekündigt werden.
Spätestens vier Wochen vor dem Eintrag hat ein Hinweis zu erfolgen. Das ist eine zwingende Vorschrift des Gesetzgebers (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i. V. m. § 31 Abs. II Nr. 4 BDSG).
Sollte dies verletzt worden sein, so folgt daraus allerdings nicht die Verpflichtung, den Eintrag zu löschen.
Denn es handelt sich hier nicht um einen Falscheintrag oder eine geringfügige Forderung, sondern um eine unstreitige Forderung gegen Sie.
Nur datenschutzwidrige Dateneinträge können also primär vorzeitig bereinigt werden. Dies bedeutet, dass Sie nicht einfach jeden negativen Eintrag über sich in der Schufa „einfach so" bereinigen lassen können. Auskunfteien wie die Schufa basieren ja gerade darauf, Negativmerkmale zu speichern und daraus Scorewerte zu berechnen.
Wenn Sie aber nachweisen können, dass Sie die Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig und pünktlich erfüllt haben, so kann man durchaus die Auffassung vertreten, dass Sie einen Löschungsanspruch haben.
Denn dann kann man die Auffassung vertreten, dass die Forderung aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht komplett fällig gewesen ist. In der Ratenzahlungsvereinbarung kann man eine Stundungsabrede gemäß § 271 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sehen, welche die Fälligkeit der Gesamtforderung hinausschiebt.
Wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden ist, ist der Sinn und Zweck des Eintrages nach dem BDSG m.E. nicht mehr gegeben, denn nach dem Gesetzeszweck besteht eine Interesse der potentiellen Gläubiger über die Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit von potentiellen Schuldner informiert zu werden. An einer Zahlungsfähigkeit und einer Zahlungswilligkeit habe die Sparkasse jedoch keine Zweifel gehabt, wenn sie eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft und diese nicht kündigt, weil Sie diese regelmäßig erfüllt haben.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein