Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Art. 28 III des Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik und der UDSSR vom 25.04.1958 gelten für unbewegliche Nachlassgegenstände die Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Gegenstände gelegen sind.
Insoweit wäre beim Ableben Ihrer Frau hinsichtlich der Immobilie russisches Recht anzuwenden.
Art. 25 EGBGB
verweist zur Beurteilung der Rechtsnachfolge von Todes wegen auf das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Wenn Sie vor Ihrer Frau versterben, wäre insoweit deutsches Recht, im Falle des Vorversterbens Ihrer Gattin, russisches Recht anwendbar.
Hinsichtlich der Rechtsnachfolge nach russischem Recht kann von hier aus leider nicht Stellung genommen werden.
Im Falle Ihres Ablebens, würde Ihre Gattin Alleinerbe werden, wenn es daneben keine weiteren gesetzliches Erben gibt (Abkömmlinge, Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder sowie die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder).
Ihre Gattin wäre neben Ihren Abkömmlingen zu 1/4, neben Ihren Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten und neben Ihren Großeltern zu 1/2 gesetzliche Erbin.
Für den Fall, dass Sie im gesetzichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würde sich der vorgenannte Erbteil Ihrer Gattin um 1/4 erhöhen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende weitere Beratung hinsichtlich der Notwendigkeit einer testamentarischen Verfügung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 26.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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