Sehr geehrter Ratsuchender,
die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist nicht ganz klar, was Sie, bzw. die GEZ mit "Stellung eines Antrages" meinen. Sie haben jedoch zunächst in Unkenntnis mehr bezahlt, als Sie hätten bezahlen müssen, wenn ich Sie richtig verstehe. Sie haben also nicht in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet gem. § 814 BGB
.
Die GEZ ist denmach verpflichtet, die zuviel gezahlten Gebühren nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB
und § 7 (4) Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) zurück zu erstatten.
Der Rückforderungsanspruch unterliegt der 3 jährigen Verjährungszeit gem. §§ 195
, 199 Abs.1 BGB
, § 7 (4) RGebStV.
§ 199 Abs.1 BGB
lautet:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Beginn der Frist ist jeweils der Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.
Das bedeutet konkret in Ihren Fall, für Ansprüche aus dem Jahr 2009 beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2009 und endet mit Ablauf des 31.12.2012.
Verjährung ist somit noch nicht eingetreten.
Mit der obern genannten Argumentation, sollten Sie den Betrag bei der GEZ schriftlich geltend machen und eine Frist von 14 Tagen setzen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bei Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose NAchfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage: Hat Ihre Antwort auch noch Gültigkeit,
wenn ich noch folgende Details mitteile, um Unklarheiten
zu beseitigen? Nämlich: irgendwann in 2009 wurde für Baden-
Württemberg die Rundfunkgebühr für 2-Personen-Haushalte in
nichtehelicher Gemeinschaft ermäßigt. Ich habe jedoch die
volle Gebühr bis heute weiterbezahlt (per Lastschrifteinzug).
Die GEZ stellt sich jetzt auf den Standpunkt, dass ich 2009
Einen Antrag auf Änderung meiner Gebühren bzw. Abmeldung
Meines Teilehmerkontos hätte stellen müssen. Da ich dies versäumt hätte, sei eine Rückerstattung leider nicht möglich.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Danke für die Ergänzung des Sachverhlates, der die Sachlage in der Tat ändert.
Hier besteht in sehr wahrscheinlich kein Rückzahlungsanspruch. Rechtsgrundlage für die Abbuchungen war weiterhin Ihr Teilnehmerkonto, so wie es zunächst angemeldet war. Die GEZ kann grds. nicht wissen, was sich bei den einzelnen Teilnehmern ändert. Wegen der nicht erfolgten Abmeldung blieb der Gebührenanspruch auch weiterhin bestehen.
Eine rückdatierte/nachträgliche Abmeldung ist nicht möglich.
Eine Rückzahlung kann dann verweigert werden, weil Rechtsgrund Ihr nicht abgemeldetes Teilnehmerkonnto war. Dieser fiele erst bei Abmeldung des Kontos weg.
Melden Sie daher, falls noch nicht getan, Ihr Teilnehmerkonto ab.
Sie können dennoch mit der weiter oben genannten Argumentation an die GEZ schreiben, und weiter argumentieren, sie hätten keine positive Kenntnis von der Änderung gehabt. Aus diesem Grund läge eine rechtsgrundlose Zahlung vor. Viel Erfolg sollten Sie sich jedoch nicht versprechen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir (im Falle eines Anschreibens) die Antwort der GEZ mailen würden.
Ich bedaure, Ihnen aufgrund der Ergänzung keine positivere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt