Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Aufgrund des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für Sie eine Versicherungspflicht seit 01.04.2007. Für Sie bedeutet das konkret, dass die IKK berechtigt ist vom 01.04.2007 bis 30.09.2007 Beiträge nachzufordern. Sollten Sie in diesem Zeitraum selbständig gewesen sein, werden Beiträge anhand Ihres Steuerbescheides berechnet. Ansonsten aufgrund Ihrer sonstigen Einkünfte und Bezüge (Zinsen, Mieteinnahmen usw.).
Weiterhin ist die IKK ebenfalls berechtigt, die damaligen ausstehenden Beiträge einzufordern.
Die IKK kann bis zur Begleichung der ausstehenden Beiträge den Versicherungsschutz ruhen lassen. Ausgenommen vom Ruhen sind solche Leistungen,
„die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.“
Leider kann ich Ihnen keine positive Auskunft geben. Durch ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter der IKK können Sie evtl. eine Ratenzahlung bzw. Stundung der ausstehenden Beiträge vereinbaren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hm,
andersrum könnte ich mich doch dort abmelden und bei einer anderen Versicherung anmelden. Mein Arbeitgeber sieht darin kein Problem. Daher geht mir das nicht so richtig in den Kopf.
Oder habe ich da einen total verkehrten Gedankengang?
Grüße,
Michael A.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich haben Sie eine freie Krankenkassenwahl, die allerdings durch Rechtsvorschriften eingeschränkt ist. Da die IKK bereits von Ihrer Versicherungspflicht in Kenntnis gelang ist, wird sie nicht auf die ausstehenden Beiträge verzichten. Im Gegenteil! Viele Krankenkassen haben sogar eine eigens eingerichtete Mahnstellen und dürfen vollstrecken. Sofern Sie bei einer anderen Krankenkasse Mitglied werden möchten, ist die von Ihnen neu gewählte Krankenkasse verpflichtet, abzuprüfen wo Sie zuvor versichert waren. Sie müssen einen Nachweis Ihrer letzten Versicherung einreichen, aus der hervorgeht, bis zu welchem Zeitpunkt sie dort Mitglied waren. Die IKK wird in diesem Schreiben bestimmt auch aufnehmen, dass Sie aufgrund nicht gezahlter Beiträge ausgeschlossen wurden. Die neue Krankenversicherung wird deshalb Ihre Mitgliedschaft ablehnen oder ebenfalls von Ihnen Beiträge ab 01.04.2007 nachfordern.
Leider gibt es für Sie keine andere Möglichkeit, als die ausstehenden Beiträge der IKK zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Kienhöfer