Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Für Körperverletzungen bei Wettkampfsportarten sieht die Rechtsprechung bei leicht fahrlässig herbeigeführten Verletzungen unter Regelverstoß eine Einwilligung des Verletzten als gegeben an. Anders bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem regelwidrigen Verhalten. In diesem Fall ist eine Einwilligung nicht gegeben und der Täter könnte sich der Körperverletzung strafbar gemacht haben.
Dies richtet sich aber letztlich nach den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und kann ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilt werden.
Unabhängig davon ob es sich im konkreten Fall um eine leicht fahrlässige oder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Verletzung handelt, kann jeder der davon erfährt bei der Polizei Anzeige erstatten.
Wenn Sie Videoaufnahmen von dem Geschehen haben, können Sie eine Kopie davon den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen. Ob diese Aufnahmen als Beweis im Strafprozess gegen den Täter genutzt werden entscheidet zunächst die Staatsanwaltschaft.
Der Verletzte kann als Nebenkläger auch Beweisanträge stellen und somit auch Videoaufnahmen in den Prozess mit einführen.
Im Falle einer Nebenklage rate ich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Vertretung zu beauftragen.
2.
Da der Heimverein Hausrecht hat, kann dieser untersagen Filmaufnahmen von der Sportveranstaltung anzufertigen.
3.
Ein Sportverband als Veranstalter von Sportwettkämpfen kann die Regeln nach denen die Spiele durchgeführt werden grundsätzlich selbst bestimmen. Insoweit kann er auch Videobeweise zulassen um nachträglich Sanktionen gegen einzelne Spieler auszusprechen.
Ob der deutsche Rugbyverband unter Berücksichtigung einer etwaigen Bindung an einen internationalen Verband dazu berechtigt ist, kann jedoch von hier nicht beurteilt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.