Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Vorbemerkung: Die bei Ihnen geleistete Bereitschaft ist eine Mischform aus Bereitschaft und Rufbereitschaft. Bei Bereitschaft halte ich mich an einem vom Arbeitgeber benannten Ort auf, bei Rufbereitschaft bin ich in der Ortswahl frei (sofern ich in einer bestimmten Zeitspanne den Einsatzort erreichen kann). Ihre Form (Aufenthalt nahe an der Wohnung) ist schon dicht an der Bereitschaft.
//- Ist es zulässig, Rufbereitschaft pauschal mit der Begründung abzugelten, dass eine Erfolgsbeteiligung gezahlt wird?//
Rufbereitschaft ist besonders zu vergüten; das ist auch über eine Pauschale möglich. Dies wird regelmäßig nicht über eine Erfolgsbeteiligung möglich sein, da bei Mißerfolg des Unternehmens die Erfolgsbeteiligung nicht geleistet wird, die Rufbereitschaft aber schon!
//- Ist die Bereitschaftszeit als Freizeit anzusehen, obwohl ich mich quasi die ganze Zeit in meiner Wohnung aufhalten muss, und somit meine Freizeit nicht frei gestalten kann?//
Rufbereitschaft belastet den Arbeitnehmer weniger als die anderen Formen der Bereitschaft. Gem. der Rechtsprechung des EuGH ist Rufbereitschaft als Ruhezeit anrechenbar. Allerdings wird die Ruhezeit mit dem Einsatzabruf unterbrochen, sodass sich an das Ende des Einsatzes die 11-stündige Ruhezeit anschließen muß.
//- Muss ich überhaupt eine solche Rufbereitschaft leisten, wenn mein Arbeitsvertrag dazu keine konkrete Regelung enthält?//
Prinzipiell bedarf die Verpflichtung zur Rufbereitschaft der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Allerdings kann sich bei Ihnen duch langanhaltende Übung eine stillschweigende oder mündliche Vereinbarung ergeben haben. Das ist allerdings ohne nähere Kenntnis des Arbeitsvertrages, der mündlichen Vereinbarungen, der Häufigkeit der Einsätze etc. nicht genauer bestimmbar.
//- Habe ich Anspruch auf 11 Stunden Ruhezeit, z.B. nach einem nächtlichen Einsatz von 2-3 Uhr? Müsste ich an dem Tag oder zu einem anderen Zeitpunkt dann entsprechend länger arbeiten, wenn ich erst nachmittags zur Arbeit gehe?//
1. s.o. 2. WIe oben gesagt, bedarf die Rufbereitschaft prinzipiell einer besonderen arbeitsvertraglichen Vereinbarung, auch zur Vergütung, Zeitausgleich etc. Ohne Kenntnis des Arbeitsvertrages, etwaiger Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen kann dazu nichts definitives gesagt werden.
//- Kann mein Arbeitgeber von mir velangen, einen Internetzugang zu haben und diesen privat zu finanzieren?//
Wenn er von Ihnen verlangt, einen Internetzugang zu haben, so muß er dies mit Ihnen vereinbaren und bezahlen. Prinzipiell ist auch denkbar - wenn die Datensicherheit dies zulässt - eine Internetverbindung durch einen WLAN-Stick o.ä. herzustellen, wodurch Sie in der Wahl Ihres Aufenthaltsortes freier würden.
Verpflichtung, Vergütung: § 611f BGB
Aufwendungen (Internetzugang): § 670 BGB
Arbeitszeit: § 5 ArbZG
; Arbeitszeit-Richtlinie 93/104 EG
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünsche Ihnen eine gute, einsatzfreie Nacht und verbleibe
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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