Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der TVöD verweist bei der Entgeltfortzahlung auf das EFZG. § 21 I S. 1 TVöD legt fest, dass das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile weiter zu zahlen sind, wenn ein Krankheitsfall vorliegt. Die Zulage für die Rufbereitschaft gehört zu den unständigen Entgeltbestandteilen und muss bei Krankheit gezahlt werden. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch aus § 4 EFZG
. Da Sie konkret zur Rufebreitschaft eingeteilt waren, sind Sie bei Krankheit so zu stellen, es hätten Sie tatsächlich gearbeitet.
Das Sie das Handy weiter gegeben haben und ob Sie in irgendeiner Form die Kollegin unterstützt haben, spielt keine Rolle.
Der AG hat Ihnen zu Unrecht die Zulage abgezogen.
Diese Antwort ist vom 21.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wöhler,
zwar liegt diese Beratung schon einige Zeit zurück, dennoch habe ich noch eine kurze Nachfrage.
Die mir gezahlte Zulage, ist als sogenannte freiwillige Zulage beschrieben.
Hat der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Zulage die Möglichkeit, bei Krankheit dann einfach die Zulage zu streichen da er sich dies vorbehalten hat und sobald ich wieder gesund bin zahlt er freiwillig weiter?
Über eine kurze abschließende Info, würde ich mich freuen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ob wirklich eine freiwillige Zulage vorliegt, müsste man anhand des genauen Wortlauts prüfen. Allein das Wort "freiwillig" reicht nicht. Sie haben Anspruch auf die Zulage. Ohne förmlichen Widerruf, der nur möglich ist, wenn der AG sich diese Möglichkeit offengelassen hat, muss die Zulage weiter gezahlt werden. Der AG kann nicht die Zulage beliebig widerrufen und dann wieder gewähren.
Die Zulage muss weiter gezahlt werden, auch während der Lohnfortzahlung und kann nicht nur für die Krankheit widerrufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt