Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsklauseln als angemessen beurteilt, wenn der Arbeitnehmer durch die Aus- oder Fortbildung einen beruflichen Vorteil erlangte, der in einem ausgewogenen Verhältnis zu der eingegangenen Bindung stand.
Ich unterstelle zunächst, dass die Klausel einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert und gestellt und nicht individuell ausgehandelt wurde. Voraussetzung für eine Wirksamkeit ist dann zunächst, dass dem Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung ein verwertbarer Vorteil zufließt. Dies dürfte bei Ihrem Studium allein schon aufgrund der erhöhten Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu bejahen sein. Auch die Bindungsdauer von 3 Jahren dürfte angesichts der Länge und Kosten der des Studiums nicht zu beanstanden sein. Ebenso ist geregelt, dass die Rückzahlung nur bei einer Beendigung auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers greifen soll.
Wie Sie aber bereits richtig vermutet haben, muss nach wohl herrschender Rechtsprechung ein zeitnahes „Abarbeiten" der Ausbildungskosten möglich sein – ansonsten würde sich die Rückzahlungsverpflichtung als reine Vertragsstrafe darstellen und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (vgl. bereits BAG 06.09.1995 - 5 AZR 174/94). Das LAG Hamm geht in einer neueren Entscheidung davon aus, dass sogar eine zeitanteilige Rückzahlung unwirksam sein kann, wenn die Minderung nur eine jährliche und keine monatliche Staffelung vorsieht (LAG Hamm, 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11, nicht rechtskräftig; so auch LAG Düsseldorf, 27. Mai 2013 - Az. 9 Sa 108/13). Daher kann nach aktuellem Stand der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Rückzahlungsvereinbarung mangels jeglicher zeitanteiliger Staffelung der Rückzahlungsverpflichtung in Ihrer Gesamtheit unwirksam ist und Sie die Studienkosten daher nicht zurückzahlen müssen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen