Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Gemäß § 11 BUrlG
berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitverdienst nach den letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt. Hiernach richtet sich auch der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Der von Ihnen geltend zu machende Abgeltungsanspruch richtet sich ebenfalls nach § 11 BUrlG
.
Demnach wäre zunächst Ihr Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne Überstundenvergütungen, einmalige Leistungen wie Weihnachtsgeld u.ä., Fahrgeld und Spesen zu ermitteln. Die sich ergebende Summe geteilt durch 65 (bei einer fünf-Tage-Woche) bzw. 78 (sechs-Tage-Woche) multipliziert mit der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage ergibt Ihren Abgeltungsanspruch.
Bei einem gleichbleibenden monatlichen Bruttoverdienst sollte das Ergebnis nur unerheblich von Ihrem abweichen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 20.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
20.01.2010
|
14:32
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
E-Mail:
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky