Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Die Geldbeträge von 50 € pro Monat sind rechtlich Schenkungen an Sie, weil die Zahlung auf Ihr Konto erfolgte. Auch wenn in gleicher Höhe die Lebensversicherung abgeschlossen wurde, ändert dies nichts an der rechtlichen Einordnung. Im Rahmen von § 528 BGB
könnte das Sozialamt die Beträge für 10 Jahre zurückfordern. Da Sie auch über ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, könnten Sie sich auch nicht auf Bereicherung berufen.
2. Grundsätzlich sind Sie Ihrem Vater unterhaltspflichtig. Ihre Angaben reichen nicht aus um eine konkrete Berechnung durchzuführen.
Nach den Anmerkungen D zur Düsseldorfer Tabelle beträgt der Selbstbehalt gegenüber Eltern 1600 € netto pro Monat zuzüglich 45 % des darüber liegenden Einkommens, weil Sie durch das Zusammenleben mit der Ehefrau einen Vorteil haben.
2950 € wären demnach Ihr Selbstbehalt, das Einkommen darüber stünde für den Unterhalt zur Verfügung. Wie hoch der Unterhalt wäre, hängt vom Bedarf des Vaters ab.
Wenn Sie keine Fahrtkosten selbst tragen, könnten diese nicht als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Ich gehe davon aus, das der Arbeitgeber die Benzinkosten übernimmt.
Für eine korrekte Berechnung müsste man aber Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen ermitteln. Abgezogen werden können Zahlungsverpflichtungen und auch Aufwendungen für die eigene Altersversorgung die zusätzlich geleistet werden.
Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete von 450 € enthalten, da Ihre Miete höher ist, müsste man prüfen, ob der Selbstbehalt anzupassen wäre.
Hier sind einige Detailfragen zu klären.
Wenn Sie die Überleitungsanzeige des Amtes erhalten und zur Auskunft aufgefordert werden, spätestens aber wenn eine Unterhaltsberechnung vorliegt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe noch eine Frage zu, Selbstbehalt in Höhe von 2.950 EUR:
Dieser Betrag gilt nach meinem Verständnis für mich und meine Partnerin. Gibt es darüber hinaus auch noch einen Selbstbehalt für unsere Tochter?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Der Selbstbehalt gilt in der Tat für Sie und die Partnerin zusammen. Einen Selbstbehalt für die Tochter, den man noch addieren könnte, gibt es nicht.
Bei einer Unterhaltsberechnung würde man aber den vorrangigen Kindesunterhalt vorab von Ihrem Nettoeinkommen abziehen, so dass der genannte Selbstbehalt erst danach, also nach Abzug aller relevanten Belastungen um Tragen kommt. Ihre Tochter wird also im Rahmen des Elternunterhalts mit berücksichtigt. Man kann quasi den Kindesunterhalt auf den Selbstbehalt "addieren".
Das wichtigste ist, dass das korrekte bereinigte Nettoeinkommen ermittelt wird, was ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht