Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Zunächst ist in Ihrem Fall zu fragen, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist bzw. ob das Zustandekommen des Vertrages bewiesen werden kann.
a) Die Verträge bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. So sind auch mündlich oder per Handschlag abgeschlossene Verträge wirksam. Die schriftliche Form dient nur der Rechtssicherheit und der Beweisbarkeit. Nach Ihrem Vortrag haben Sie dem Kunden ein Angebot vorgelegt. Dieses wurde von ihm auch angenommen, da er die Anzahlung ja geleistet hat. Auch Anforderungen und Zeitabläufe wurden nach Ihrem Vortrag in den Gesprächen geklärt (Vertragsessentialia). Somit ist in Ihrem Fall von einem wirksamen Vertrag auszugehen.
b) Das Zustandekommen des Vertrages kann in Ihrem Fall auch ohne die Unterschrift bewiesen werden. Sollten Sie sich darauf berufen, so kann die Gegenseite durch Indizien wie Ihr Angebot, Überweisung der Anzahlung, Beginn der Arbeiten usw. das Zustandekommen des Vertrages leicht beweisen. Sie müssen also auf jeden Fall von einem wirksamen Vertrag ausgehen.
2. Es gilt: pacta sunt servanda (die Verträge sind einzuhalten). Im Falle Ihrer Weigerung mit der Softwareentwicklung weiter zu machen, kann der Kunde Sie auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung verklagen, wenn er an Ihrer Teilleistung keine Interesse hat. Bei der nur 30 % fertigen Software kann davon ausgegangen werden.
3. Sie können sich von diesem Vertrag durch gegenseitige Aufhebungsvereinbarung lösen. Die Gegenseite muss natürlich damit einverstanden sein. Für einen einseitigen Rücktritt sehe ich nach dem vorgetragenen Sachverhalt keine Rechtsgrundlage.
4. Sie könnten gem.: § 313 BGB
die Anpassung des Vertrages verlangen, wenn in Ihrem Fall folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es müssen sich nach Vertragsschluss Umstände schwerwiegend verändert haben. b) Diese Umstände müssten zur Grundlage des Vertrages geworden sein. c) Die Parteien müssten, wenn sie die Änderung vorausgesehen hätten, den vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen haben. d) Das Festhalten an dem unverändertem Vertrag muss für Sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar sein.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so können Sie die Änderung des nach Ihrer Meinung unfairen Vertrages verlangen.
Es tut mir Leid Ihnen keine positivere Antwort geben zu können!
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
Diese Antwort ist vom 06.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke soweit. - Aber was ist mit der bisher nicht geleisteten Abschlagszahlung des Bestellers (Abschlag 2)? Auf diese Fälligkeiten wurde im Angebot ja hingewiesen - kann ich dann nicht davon ausgehen, nur dann meinen Verpflichtungen nachkommen zu müssen, wenn die Gegenseite dies auch tut - sprich die Zahlungen durchführt?
Wenn ein Vertrag besteht (durch mündliche Absprachen) dann muss ich doch davon ausgehen können, dass mein Angebot bindende Grundlage allen Tuns ist. Und wenn die Gegenseite ihre Verpflichtungen nicht einhält, kann das doch nicht auswirkungslos auf mich sein.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage war, ob Sie die 2-te Abschlagzahlung fordern können, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten und nicht ob Sie allgemein diese Zahlung fordern können. Diese Frage wurde von mir so beantwortet, wie gestellt.
Die Verpflichtung Ihres Vertragspartners zur Abschlagzahlung richtet sich in erster Linie nach der zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarung. Da hier der Vertrag zustande gekommen ist, in welchem die Fälligkeit der Abschlagzahlungen auch geregelt wird, hat Ihr Vertragspartner diese Vereinbarung auch einzuhalten. Setzen Sie also Ihren Vertragspartner durch Mahnung in Verzug und fordern Sie die zweite Zahlung. Sie können sich dabei auf Ihr Angebot beziehen.
Wurde zwischen den Parteien keine Regelung über Abschlagzahlungen getroffen, so richtet sich diese nach § 632 a BGB
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Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-