Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss einmal richtig gestellt werden, dass die BU nicht ab dem Tag der Erkrankung, sondern dem des Eintritts gezahlt wird. Obgleich dieser Zeitpunkt natürlich zusammenfallen kann, ist dies nicht zwingend der Fall. Dies sehen Sie bereits daran, dass Ihre Krankentagegeldversicherung auch zunächst „nur" von Arbeitsunfähigkeit und nicht Berufsunfähigkeit ausgegangen ist.
Im Übrigen sehen die Versicherungsbedingungen im Hinblick auf eintretende Berufsunfähigkeit Zahlungseinstellungen in folgenden Fällen vor:
1. Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit selbst (§ 15 Abs. 1 lit. c) MB/KT),
2. Mit Bezug (!) der Berufsunfähigkeitsrente (§ 15 Abs. 1 lit. a) MB/KT).
Zu 1)
Den Zeitpunkt, zu dem (nach Meinung des Gutachters/Versicherers) Berufsunfähigkeit eigetreten sein soll, nennen Sie leider nicht. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Feststellung der Berufsunfähigkeit aber durchaus möglich. Das Ende der Leistungspflicht kann demnach auch in der Vergangenheit liegen. In diesem Falle läge ein Rückforderungsanspruch gem. § 11 Satz 2 MB/KT unter Umständen vor.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass natürlich noch überprüft werden könnte, ob Berufsunfähigkeit überhaupt vorliegt. Denn die Entscheidung des Versicherers ist keineswegs verbindlich, sondern (notfalls gerichtlich) überprüfbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Versicherer die Beweislast dafür trägt, dass Berufsunfähigkeit vorliegt und wann dies der Fall war.
Zu 2)
Sollte Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Krankheit zahlen, hätte dies nur dann Rückforderungsansprüche zur Folge, wenn sich dies aus den für Sie geltenden Tarifbedingungen ergäbe. Schauen Sie diese also sorgfältig durch. Ist eine solche Klausel vorhanden, kann es sein, dass Sie die von der Krankentagegeldversicherung erbrachten Leistungen zurückgewähren müssen. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Z.B. dann, wenn „lediglich" eine fingierte Berufsunfähigkeit vorliegt (vgl. die Regelung in § 2 Abs. 3 MB/BU) oder wenn die Klausel als unwirksam betrachtet werden müsste. Letzteres ist dann denkbar, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer keine Möglichkeit zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung eingeräumt wird.
Fazit:
Es kann also durchaus sein, dass Sie die empfangenen Leistungen zurückgewähren müssen. Wenn der Versicherer nicht davon ausgeht, dass vor September 2015 BU vorlag, wird Sie jedenfalls nach dem ersten Fall keine Zahlungen zurückfordern. Anders, wenn Sie rückwirkend Zahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten. Enthält Ihr Versicherungsvertrag eine entsprechende Regelung, könnte ein Rückforderungsanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt gegeben sein. Allerdings bestehen ausreichend Möglichkeiten, diesen Ansprüchen rechtliche Argumente entgegen zu setzen. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, so kann ein rascher Abschluss ratsam sein um auf die Geltendmachung von Ansprüchen unter Beanspruchung anwaltlicher Hilfe reagieren zu können.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, das Sie durch einen Klick auf meinen Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Meyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Zeitpunkt der BU ist 09/15. Die Debeka stellt die Zahlungen wie in den Bedingungen verankert erst Ende 02/16 ein. Danach erfolgt eine Anwartschaft. In meinen Versicherungsbedingungen der Debeka finde ich keinen Pasus über Bezug einer BU-Rente. Ich finde auch keinerlei Äußerungen über eventuelle Rückzahlungsansprüche. Wie würden diese denn typischerweise aussehen? Eine Rechtschutzversicherung habe ich.
Sehr geehrte Fragestellerin,
da der Versicherer jedenfalls nur dann Rückforderungsansprüche gegen Sie hätte, wenn die Zahlungen in Unkenntnis der Berufsunfähigkeit erfolgt wären und dies ersichtlich nicht der Fall ist, sind Rückzahlungsansprüche ab September 2015 nach § 15 Abs. 1 c) MB/KT ausgeschlossen.
Wenn kein Passus vorhanden ist, nach dem der Leistungsanspruch bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente endet, kann der Rückzahlungsanspruchs auch nicht über § 15 Abs. 1 a) MB/KT erfolgen. Zur Sicherheit können Sie mir Ihre Versicherungsunterlagen auch (per EMail oder Post) zusenden. Ich schaue mir diese dann für Sie an. Weitere Kosten sind damit nicht verbunden.
Sollten Sie darüber hinaus Unklarheiten bestehen, können Sie mich selbstverständlich per EMail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer