Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
I. Aus § 63 Abs. 2 BBesG werden Sonderzuschläge bezahlt, wenn der Beamte:
1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Sonderzuschläge nach § 63 Abs. 3 BBesG ganz oder anteilig zurück zu bezahlen.
Ihrem Vortrag nach Planen Sie einen Wechsel des Dienstherren, von Bund auf Land. Der § 63 Abs. 2 BBesG nicht explizit Bezug auf eine Beamtenlaufbahn im öffentlichen Dienst.
Was unter dieser zu verstehen ist ergibt sich aus §29 BBesG. Dort heißt es:
"Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände."
Sie würden also beim Wechsel zu einem Dienstherren im Bereich der Länder im öffentlichen Dienst verbleiben. Verbleiben Sie auch in der Laufbahn, für die Sie die Befähigung erworben haben, so sehe ich hier keinen Grund anzunehmen, dass die Bezüge zu erstatten wären.
II. Aus § 44 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung findet eine Anerkennung der Probezeit bei Landesbeamten, die sich in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt haben, beim Wechsel zum Bund statt.
Sie planen zu einem Land als Dienstherr zu wechseln. Hier wäre das Landesbesoldungsgesetz Ihres neuen Dienstherren zu prüfen.
Grundsätzlich sind die Zeiten aber anrechenbar, so verweist auch § 6 Abs. 1 BeamtVG auf die Zeiten bei anderen Dienstherren im öffentlichen Dienst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen