Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihren Fall hat das Weihnachtsgeld Mischcharakter. Dies bedeutet, es wird für vergangene Dienste und Betriebstreue gezahlt.
Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes mit einem solchen Michcharakter kann nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag abhängig gemacht werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 13.11.2013, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20AZR%20848/12" target="_blank" class="djo_link" title="BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12: Sonderzahlung - "Mischcharakter"">10 AZR 848/12</a>) entschieden.
Ebenfalls ist es bei Weihnachtsgeld mit Mischcharakter nicht zulässig, einen Stichtag für den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Auszahlung zu vereinbaren.
Der Arbeitgeber ist daher bei einer Kündigung Ihrerseits nicht berechtigt, das Weihnachtsgeld zu kürzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 10.11.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
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Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
zur genaueren Erläuterung: Wenn Sie nach Auszahlung des Weihnachtsgeldes kündigen, sind Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03.2019 endet.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht