Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Wenn Sie rückwirkend in der GKV aufgenommen werden und dementsprechend rückwirkend Beiträge zahlen, haben Sie selbstverständlich auch Anspruch auf Leistungen aus der GKV. Grundsätzlich hätten Sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch einen gesonderten Anspruch auf Aufnahme in der GKV, wenn Sie sonst keinen anderweitigen Schutz im Krankheitsfall hätten.
Allerdings werden nur die Kosten aus dem Leistungskatalog der KV getragen, wie für alle anderen Versicherten der GKV auch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
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