Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte nachträglich festgestellt werden, dass Sie nicht sozialversicherungspflichtig waren, kommt zunächst der Anspruch auf Beitragsrückerstattung zum Tragen.
Nach den Vorschriften der Vorschriften § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III besteht dieser Anspruch dem Grunde nach für die Beiträge zur Krankenkasse, Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
Für Sie ist § 26 Abs.2 SGB IV wichtig.
"2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten."
Daraus können Sie entnehmen, dass Sie vermutlich keinen Erstattungsanspruch wegen der Beiträge zur Krankenversicherung haben werden, da wohl durchgängig wegen der chronischen Erkrankung Leistungen erbracht worden sind.
Sie müssen dann aber auch keine Beiträge nachzahlen. Auch enfällt die Erstattung von Leistungen der Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle