Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die USt-ID gilt immer erst ab dem Datum der Bekanntgabe an Sie, d. h. das Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das die ID vergibt. Es wird also nicht möglich sein, dass ebay (das wird wohl der Marktplatz sein, von dem Sie sprechen) Ihnen die gezahlte USt. zurückerstattet. Aber Sie können normalerweise auch nachträglich noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für die betreffenden Jahre abgeben. In diesen Jahreserklärungen können Sie die an ebay gezahlten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen und so von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Fragen Sie bitte einmal bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nach, welche Jahre hier noch "offen" sind, d. h. für welche Zeiträume Sie noch nacherklären können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen