Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sie haben mit der Firma X einen Vertrag geschlossen, der beinhaltet, dass die Firma X Ihnen binnen 14 Tagen einen PKW mit einer ganz bestimmten Ausstattung zu einem bestimmten Preis vermittelt. Binnen dieser Frist soll Firma X zur Erfüllung des Auftrages einen entsprechenden Kaufvertrag oder Auftragsbestätigung bei Ihnen vorlegen.
Diesen Verpflichtungen ist die Firma X bislang nicht nachgekommen. Zwar haben Sie einen Vertrag bekommen. Weiterhin stimmt auch der Gesamtpreis . Diesbezüglich ist unerheblich, ob der Gesamtpreis ausgewiesen ist oder der Grundpreis zzgl. weiterer Einzelpreise für bestimmte Zusatzausstattung ausgewiesen wird.
Jedoch beinhaltet der Vertrag bestimmte Ausstattungsmerkmale nicht. Soweit sich diese Merkmale nicht aus der Bezeichnung des „Modells" (Serienausstattung) o.ä. ergeben, ist dies auch beachtlich. Andere Bestandteile der Sonderausstattung sind falsch (Reifengröße, Innenausstattung). Auch die Zahlungsmodalitäten haben sich verändert.
Wie lang der Vertrag ist, ist im Zweifel nicht entscheidend. Er muss jedoch alle wesentlichen Bestandteile enthalten, dies gilt v.a. für Farbe, Felgen, bestimmte Materialien, Sonderausstattung und alle Merkmale, die das Modell nicht zwangsläufig aufweist und jedes Auto der Modellreihe einzigartig macht. Merkmale, die jedes Modell beinhaltet wie z.B. Hupe, Scheibenwischer, etc. müssen nicht aufgeführt werden. Diese sind selbstverständlich. Die Merkmale, die aufgeführt werden, müssen natürlich richtig – also wie vereinbart - sein.
Somit wurde Ihnen eine Art Alternativangebot unterbreitet. Der PKW, der aus dem vorgelegte Vertrag ersichtlich ist, stimmt überhaupt nicht mit dem Fahrzeug überein, das Sie erwerben wollten. Damit hat die Firma X bislang den Vermittlungsvertrag nicht erfüllt.
Sie müssen sich auch nicht auf handschriftliche Zusätze Ihrerseits verweisen lassen. Diese stünden erstens im Widerspruch zum vorgelegten Vertrag. Des Weiteren erhielten diese erst dann Bedeutung und Gültigkeit, wenn die Firma X bzw. der Händler diesen auch zustimmen würde. Selbst wenn Sie den handschriftlichen Zusatz vornehmen, wäre der Vertrag seitens der Firma X nicht erfüllt.
Wenn die Firma X Ihnen binnen der 14 Tage keinen Vertrag vorlegt, aus dem sich ein Fahrzug ergibt, das den Merkmalen entspricht, die Sie im Vermittlungsvertrag vereinbart haben, hat die Firma X Ihren Vertrag nicht erfüllt.
Da ein Fall der Nichterfüllung der Firma X vorliegt, müssen Sie auch die 3 % Aufwandspauschale nicht zahlen.
Wenn Sie kein Vertrauen in die Firma X mehr haben, teilen Sie dieser nach Ablauf der 14 Tage mit, dass sie den Vertrag Ihrerseits nicht erfüllt hat, da das übermittelte Angebot nicht die vereinbarten Merkmale enthält. Teilen Sie mit, das Sie dieses Fahrzeug nicht erwerben wollen und auch kein Interesse im Weiteren mehr haben. Wenn Sie befürchten, dass Sie Ihnen die Pauschale in Rechnung gestellt wird, können Sie darauf aufmerksam machen, dass diese nicht berechtigt wäre und deshalb von Ihnen auch nicht beglichen werden wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)