Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Nach Ihrer Schilderung erklärte die Bekannte im Oktober 2004 im Beisein Ihres Bruders als Zeugen, auf die Rückzahlung der an Sie gezahlten Beträge verzichten zu wollen. Hierin ist ein Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB
zu sehen. § 397 Abs. 1 BGB
lautet wie folgt:
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
Dieses Angebot können Sie durch ausdrückliche Erklärung oder auch einfach nur durch Schweigen angenommen haben, wovon ich hier ausgehe. Folge dieses Erlaßvertrages wäre, daß der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages erlosch und die Bekannte folglich keine Zahlung mehr von Ihnen beanspruchen kann.
Für den Fall, daß die Bekannte ihren vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen beabsichtigt, so hätte diese das Darlehen an sich sowie die Höhe des Betrages nachzuweisen.
Sie hingegen müssen das Erlöschen der Forderung beweisen, sprich den Inhalt des Gespräches im Oktober 2004. Insofern ist Ihre Situation günstig, da Sie Ihren Bruder als Zeugen benennen können. Ob dessen Angaben das Gericht von dem Abschluß des Erlaßvertrages überzeugen werden, kann an dieser Stelle nicht seriös prognostiziert werden. Insoweit tragen Sie ein gewisses Prozeß- und damit auch Kostenrisiko. Wenn das Gericht nicht vom Inhalt des Gespräches überzeugt werden kann, so werden Sie im Prozeß unterliegen.
Hilfsweise werden Sie auch etwaige Teilrückzahlungen nachzuweisen haben. Gelingt auch dies nicht, so wird Sie das Gericht zur Zahlung des kompletten nachgewiesenen Darlehensbetrages verurteilen.
Formlose Schenkungen (und damit auch mündlich vereinbarte) werden wirksam, wenn die versprochene Leistung bewirkt ist, § 518 Abs. 2 BGB
. Auch der schenkungsweise Erlaß einer Forderung ist mündlich problemlos möglich. Es kommt jedoch immer darauf an, die entsprechende Vereinbarung nötigenfalls auch nachweisen zu können. Daher sollten auch unter Freunden / Bekannten / Verwandten Angelegenheiten von großer wirtschaftlicher Bedeutung grundsätzlich schriftlich geregelt werden. So werden Situationen wie die von Ihnen geschilderte vermieden. Nicht umsonst heißt es: Bei Geld hört die Freundschaft auf.
Diese Antwort ist vom 11.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Das die ganze Sache schon solange zurückliegt spielt hierbei keine Rolle? Ich hätte angenommen, dass eine eventuelle Forderung irgendwann erlischt oder verjährt.
Ich dachte dass dadurch, dass die Schenkung dadurch das einige Jahre keine Rückforderung kam nicht mehr angefochten werden kann (bzw der urspüchliche Anspruch erlischt oder verjährt).
Dies war mit der Frage nach dem "Ab wann darf man annehmen, dass ein mündliche Schenkung auch rechtskräftig ist?" gemeint.
Wenn sie mir bitte diesen Teil der Frage noch beantworten würde wäre das hervorragend.
Ganz herzlichen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Schenkung kann angefochten werden, wenn ein Irrtum seitens des Schenkers oder eine arglistige Täuschung/Drohung durch den Beschenkten vorliegt. Die Anfechtung hat bei Irrtum unverzüglich nach dessen Kenntnis zu erfolgen, nach 10 Jahren ist unabhängig von der Kenntnis eine Anfechtung ausgeschlossen, § 121 BGB
.
Bei Täuschung/Drohung hat die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis/Beendigung der Zwangslage zu erfolgen. Auch hier gilt eine absolute Ausschlußfrist von 10 Jahren, § 124 BGB
.
Eine Schenkung kann der Schenker wegen Verarmung zurückfordern (§ 528 BGB
), hierbei gilt eine Ausschlußfrist von 10 Jahren, § 529 Abs. 1 BGB
oder wegen schwerer Verfehlung widerrufen (§ 530 BGB
). Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn mehr als ein Jahr verstrichen ist, nachdem der Schenker von den Voraussetzungen Kenntnis hatte, § 532 BGB
.
Diese Ausführungen sind rein akademischer Natur, da diese nicht Ihr eigentliches Problem betreffen. Die Bekannte ficht keine Schenkung an bzw. widerruft diese - sie bestreitet schlicht, daß überhaupt eine Schenkung erfolgte! Daher kommt es alleine auf die Nachweisbarkeit des Gesprächsinhaltes vom Oktober 2004 an.
Wenn bei einem Darlehen eine Vereinbarung über die Rückzahlung nicht getroffen ist, so hängt die Fälligkeit der Rückforderung von der Kündigung des Darlehens ab. Diese Kündigung erfolgte nach Ihrer Schilderung im Februar 2010. Somit könnte diese Forderung erst mit Ablauf des 31.12.2013 verjähren.