Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB
steht Ihnen leider nicht zu.
Wie Sie richtig im Internet herausgefunden haben, ist hierfür unter anderem ein Überaschungseffekt Voraussetzung. Dafür sind gesetzlich allerdings bestimmte Situationen vorgegeben, in denen von einem solchen Effekt ausgegangen wird.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist nämlich, dass der Verbraucher davor geschützt werden soll in bestimmten Lebenssituationen, in denen er nicht damit rechnet ein Vertragsangebot zu bekommen, von einem solche überrumpelt zu werden.
Diese Situationen sind der Arbeitsplatz, die Privatwohnung, Freizeitveranstaltungen und öffentlich zugängliche Verkehrsflächen.
In Ihrem Falle besuchten Sie allerdings eine Messe, auf der auch mit Verkaufsangeboten zu rechnen ist. Hier kann nicht von einem der oben benannten geschützen Bereich ausgegangen werden, so jedenfalls die Rechtsprechung.
Ferner sehe ich auch nicht, dass bisher ein sonstiges Widerrufs- oder Rückgabwicklungsrecht besteht.
Etwas anderes würde gelten, wenn der Vertragsschluss über die Küche mit einer Finanzierungsvertrag verbunden wäre. Ihre Schilderung entnehme ich hierzu aber keine Angaben. Sollte dies doch der Fall sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage für genauere Schilderungen.
Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung des Vertrages sind nach Ihrer Schilderung nicht gegeben. Dies wäre nur dann noch möglich wenn Sie bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht worden wären. Sie schildern allerdings, dass Sie sich danach einfach umentschieden haben.
Daher sind Sie leider an den geschlossenen Vertrag gebunden.
Nach Lieferung der Küche stehen Ihnen jedoch ggf. Mängelgewährleistungsrechte zu. Das heißt, dass Sie -sollte die Küche in irgendeiner Form mangelbehaftet sein- hierfür natürlich Abhilfe verlangen können und ggf. dann auch vom Vertrag zurücktreten können.
Ich bedaure Ihnen kein posiveres Ergebnis geben zu können, hoffe Ihnen aber trotzdem in der Sache weitergeholfen zu haben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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