Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Alleine die Tatsache, dass Sie hier offenbar an einen besonders „gewieften" Weiterverkäufer geraten sind, berechtigt Sie für sich genommen leider nicht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags.
Basiert das vermeintliche Verkäufergeschick allerdings auf einer Täuschung, so können Sie den Kaufvertrag möglicherweise wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.
Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Ihnen der Verkäufer das Haus als besonderes Schnäppchen oder als besondere Einkaufsmöglichkeit angepriesen hätte. (OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1992, 29 U 63/91)
Daneben könnte aufgrund des krassen Missverhältnisses des Einkaufs- und Verkaufspreises an eine Nichtigkeit des Vertrags wegen Wuchers gedacht werden, § 138 BGB. Demnach sind Verträge nichtig, in denen zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was schon gegeben sein kann, wenn die Gegenleistung mehr als das doppelte des Wertes der Leistung betragen soll.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gegenleistung in Verhältnis zum Marktwert der Leistung gesetzt werden muss. Es wäre daher in Ihrem Fall zunächst zu ermitteln, welchen objektiven Marktwert das Objekt hat. Hat es der Verkäufer seinerseits zum „Schnäppchenpreis", d.h weit unter Marktwert, erworben, wird auch kein wucherisches Rechtsgeschäft vorliegen.
Weitere Rücktrittmöglichkeiten könnten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, also insbesondere im Falle eines Fernabsatzvertrags oder eines Haustürgeschäfts ergeben. Hierzu ergeben sich jedoch nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts keine Umstände.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, sich aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit möglichst kurzfristig ausführlich anwaltlich beraten zu lassen. Hierbei kann dann nach Ermittlung der Gesamtumstände geklärt werden, ob es für Sie eine Möglichkeit gibt, sich vom Vertrag zu lösen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen