Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine fristlose Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Nichtgewährung des Gebrauchs kann Ihre Lebensgefährtin nicht aussprechen. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Der Gewerberaummietvertrag ist - wie von Ihnen mitgeteilt - von vornherein auf eine feste Dauer (5 Jahre) abgeschlossen worden und endet somit mit Ablauf der Vertragszeit, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf (vgl. § 542 Abs. 2 BGB).
Wenn die Mietzeit nicht bestimmt ist, besteht nach § 542 Abs. 1 BGB die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen.
Grundsätzlich ist aber so, dass Geschäftsraummietverträge formularvertragliche von den gesetzlichen Bestimmungen des BGB abweichende Kündigungsmöglichkeiten enthalten.
Ohne Kenntnis des Inhalts des von Ihrer Lebensgefährtin abgeschlossenen Vertrages kann jedoch aus der Ferne keine abschließende und verbindliche Aussage gemacht werden.
Wenn die Geschäfte bereits am Anfang - wie Sie mitteilen - miserabel gehen, dürfte die Existenzgründung nicht in allen Details geplant worden sein.
Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für denjenigen, der sich in diesem Zusammenhang als Bürge in die Haftung begibt.
Derzeit sind die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages nicht gegeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de