Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn Ihre Bewertung inhaltlich zutreffend ist, besteht kein Grund, sie zurückzunehmen. Schließlich ist das eBay-Bewertungssystem gerade dazu da, schwarze Schafe unter den Teilnehmern auch als solche zu kennzeichnen. Wenn Sie mit der Abwicklung des Kaufvertrages also nicht zufrieden waren, darf sich das auch in Ihrer Bewertung niederschlagen.
Inwiefern die Erfüllung des Kaufvertrages aber tasächlich mangelhaft war, und ob Sie "bekommen haben, was Sie bestellt haben", lässt sich ohne Kenntnis des genauen Angebotstextes hier nicht feststellen.
Ebenso wenig lässt sich prüfen, ob Sie mit Ihrer Bewertung im Rahmen der zulässigen sachlichen Kritik geblieben sind, oder ggf. übers Ziel hinausgeschossen sind.
Ich bin gerne bereit, mir das Angebot und die jeweiligen Bewertungen einmal anzusehen, um die Angelegenheit konkret prüfen zu können. In diesem Fall schicken Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem URL der Auktion.
Haben Sie in der Bewertung zurecht die Falschlieferung und das kundenunfreundliche Gebahren des Verkäufers gerügt, steht diesem der geltend gemachte Anspruch aus § 823 BGB
nicht zu.
Die Kostennote des Anwalts sollten Sie dann natürlich auch nicht ausgleichen, da dazu kein Rechtsgrund bestehen wird. Ebenso ausgeschlossen sind dann auch Schadensersatzforderungen der Gegenseite.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo nochmal, da ich leider nicht gefunden habe Ihnen direkt zu mailen, hier noch einmal öffentlich (ich habe auch diesbez. nichts zu verbergen)
Die Url zur Auktion lautet:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=3875612221&ssPageName=STRK:MERFB:IID
Meine Bewertung für den Verkäufer lautete:
Negative Bewertung:Sendet unflätige Mails,keine Rücknahme mögl.Schrift viel zu klein!Nie wieder!
Antwort von Verkäufer: Wie bestellt von uns gefertigt. Nicht unser Fehler.
Ergänzungskommentar von Käufer: 50cm hohe Plane mit 10 cm hoher Schrift!Kundenunfreundl.wälzt Fehler ab!
Die Bewertung des Verkäufers an mich lautete:
Negative Bewertung:Meckert über eigene Fehler rum und will dafür die Verantwortung nicht übernehme
Antwort von Käufer: 50cm hohe Plane mit 10 cm hoher Schrift!Kundenunfreundl.wälzt Fehler ab!
Ergänzungskommentar von Verkäufer: Anwalt wurde bereits eingeschaltet- Lassen uns nicht für Dumm verkaufen
Auch hier bin ich der Meinung kommt klar zum Ausdruck, dass nicht ich mich im Ton vergriffen habe, sondern sachlich das öffentlich bemängelt habe, was eben zu bemängeln ist.
In der Artikelbeschreibung sind Bilder, auf denen bekommt der Käufer eine große, entsprechend der Plane ausgerichtete Schrift suggeriert!
Hätte mich der Verkäufer auf die Schriftgröße angesprochen wäre mir klar gewesen, dass hier genaue Angaben gemacht werden müssen.
Dies hat er aber unterlassen.
Ich versuche nun eine klare Frage zu formulieren:
Ist hier ein Verstoß gegen §823 BGB wegen Rufschädigung abzuleiten und muss ich in Folge die Rechtsanwaltsgebühren des Verkäufers tragen?
Herzlichen Dank für die bisher schnelle und gute Antwort!
Gruss
Behas Sonne
Eine geschäftsschädigende Rufschädigung im Sinne einer Verletzung des § 823 BGB
sehe ich nicht, da sich Ihre Bewertung im sachlichen Bereich bewegt.
Sie sollten daher die Anwaltskosten nicht zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann