Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Die "Fristsetzung" ist hier grundsätzlich nicht zu kurz.
Die Entscheidung des Gerichts lautete nach Ihrer Aussage, dass die Kündigung nicht wirksam sei. Dieses Urteil hat gestaltende Wirkung. Dies bedeutet, dass sobald das Urteil rechtskräftig wird – wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können oder darauf verzichtet wird – das Arbeitsverhältnis als ungekündigt gilt. Damit treten aber auch alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder in Kraft.
Regelmäßig verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dass er zu einer bestimmten Zeit zur Arbeit erscheint. Der Arbeitgeber musste daher also schon keine Frist setzen, Sie hätten schon von sich aus Ihre Arbeit anbieten müssen.
2. Ob Sie der Aufforderung nachkommen müssen, hängt davon ab, ob die Weisung, an einer anderen Dienststelle zu erscheinen, vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst ist.
Ist in Ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag genau festgelegt, wo Sie arbeiten und bestehen auch keine Klauseln, dass der Arbeitgeber Sie an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann, so ist die Weisung nicht vom Direktionsrecht umfasst und Sie müssten nicht erscheinen. Hier ist aber eine genaue Prüfung des Arbeitsvertrags erforderlich. Überdies bedarf dieser, ist der Arbeitsplatz genau festgelegt, auch einer Auslegung. Denn Sie waren nach eigenen Angaben über ein Jahr nicht mehr beschäftigt. Somit hat auch der Arbeitgeber ein Interesse daran, zu klären, wo und wie Sie in Zukunft eingesetzt werden.
3. Wie oben beschrieben muss der Arbeitgeber sie grundsätzlich nicht dazu auffordern, die Arbeit wieder aufzunehmen. Denn Sie sind grundsätzlich verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung anzubieten.
Ob nun auch eine Aufforderung zur Aufnahme der Arbeit vorliegt, hängt wiederum davon ab, ob die Weisung vom Direktionsrecht umfasst ist.
Abschließend rate ich Ihnen aber, den Termin wahr zu nehmen. Denn zum einen haben Sie in einem Gerichtsverfahren darum gestritten, dass Ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt. Zum anderen kann es nur in Ihrem Interesse sein, dass sofort geklärt wird, wie und wo Sie nun eingesetzt werden. Auch kann es nicht in Ihrem Interesse sein, dass das durch die Kündigung und den Rechtsstreit schon belastete Verhältnis noch mehr leidet.
Damit sollten Sie den Termin nur dann nicht wahrnehmen, wenn Sie sehr triftige Gründe haben, dies nicht zu tun. Die Begründung, dass die Dienststelle, zu der Sie beordert wurden nicht die selbe ist wie die alte, reicht zumindest für die Besprechung, wo und wie Sie zukünftig eingesetzt wurden, nicht aus.
Können Sie tatsächlich andere Gründe aufweisen, dann sollten Sie diese dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)