Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie eine schriftliche Zusicherung und nicht nur eine Absichtserklärung bekommen haben, können Sie darauf bestehen, dass die Wohnungsgenossenschaft Ihnen die Wohnung zum vereinbarten Zeitpunkt übergibt. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Genossenschaft Ihnen den Verzögerungsschaden ersetzen und kann sich das Geld von dem Vormieter zurück holen, der nicht pünktlich auszieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
Freiheitsweg 23
13407 Berlin
Tel: 03080571275
Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
E-Mail:
Rechtsanwalt Bernhard Müller
Gerne bestätigen wir Ihnen, dass wir uns für Sie als zukünftigen Mieter der VE 501/2/24, Hanns-Eisler-Straße 3, 23966 Wismar, 4.OG links entschieden haben.
Können wir uns rechtlich auf diese Zeilen der Wismarer Wohnungsgenossenschaft berufen und gibt es dazu einen Paragraphen im BGB?
Vielen Dank für die tollen Bemühungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja das ist möglich. Die §§ sind § 311 II BGB
in Verbindung mit § 280 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen