Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis unmittelbar mit dem Zugang beendet.
Eine Rücknahme im eigentlichen Sinne ist daher nicht möglich. Die Rechtsprechung versteht eine solche Erklärung als Angebot, das Vertragsverhältnis unverändert fortzusetzen.
In Ihrem Fall hat dies der Vermieter abgelehnt, so dass hier keine Übereinkunft besteht – es bleibt damit bei der Kündigung.
Nach der Gesetzesänderung betragt gem. § 573c BGB für den Mieter immer 3 Monate. Sie haben also innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt.
Nach summarischer Prüfung endet das Mietverhältnis damit am 31.01.2006.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt