Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Als Käuferin haben Sie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer.
Soweit eine Sache mangelhaft ist, können Sie nach §§ 437 BGB
ff. Nacherfüllung verlangen. In Ihrem Fall wäre dies die Neulieferung in der richtigen Größe.
Ein Sachmangel liegt nicht nur dann vor, wenn eine Sache einen Defekt hat. § 434 BGB
bestimmt, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Haben Sie ein Fahrrad in einer bestimmten Größe bestellt, so haben Sie auch ein Recht auf ein solches.
Da die Mängelrechte erst nach zwei Jahren verjähren, § 438 BGB
, ist es auch unerheblich, dass Sie erst jetzt von den Mängelrechten gebrauch machen. Außerdem ist Ihre Begründung, warum Sie den Mangel erst so spät bemerkt haben, durchaus nachvollziehbar.
Völlig unabhängig davon hatten Sie innerhalb der ersten 14 Tage ein Widerrufsrecht/Rückgaberecht. Dieses knüpft nicht an einen Mangel an. Selbst wenn Sie den Mangel innerhalb der Widerrufsfrist bemerkt hätte, wären Sie nicht innerhalb der Frist zum Widerruf/Rückgabe verpflichtet gewesen.
Wenn der Fahrrad-Internethandel nicht zum Umtausch o.Ä. bereit ist, dann halten Sie sich in erster Linie an Ihren Vertragspartner, den Versandhandel. Ihrer Schilderung nach muss dieser Ihnen das Fahrrad in der richtigen Größe verschaffen. Soweit dies nicht möglich sein sollte, weil es das Rad nur in der gelieferten Größe gibt, haben Sie das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Hallo Frau Haßelberg,
anbei die Antwort vom Versanhandel:
"Nach nochmaliger Rücksprache mit dem Vertriebspartner am heutigen Tage müssen wir Ihnen leider erneut mitteilen, dass eine Rücknahme bzw. Tausch abgelehnt wird.
Der Mangel einer Falschlieferung hätte auch innerhalb der 14 tägigen Reklamationsfrist festgestellt werden müssen.
Ihre Fotos und Ihr Schreiben haben wir an den Vertriebspartner geschickt."
Wie kann ich hier nun weiter vorgehen?
Seitens des "Vertriebspartners" wurde mir abgeraten diese Sache nur weiter zu verfolgen, wenn ich eine Rechtsschutzversicherung hätte.
Ich freue mich auf Ihre Rückantwort.
Vielen Dank nochmals
Diana
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Reklamationsfrist oder Rügefrist kennt das deutsche Kaufrecht - jedenfalls im Hinblick auf Verbraucher - nicht.
Im Verbrauchsgüterkauf beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre; diese darf nicht unterschritten werden. Durch die vom Verkäufer in AGB festgelegte Reklamationfrist würde diese praktisch auf 2 Wochen verkürzt. Das ist nicht möglich.
Zudem spricht gegen die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung gegenüber einem Verbraucher auch, dass Prüfungs- und Rügepflichten im Kaufrecht zwar im HGB, also für den kaufmännischen Geschäftsverkehr bestehen, nicht aber im "normalen" Kaufrecht und erst recht nicht im Verbrauchsgüterkauf. Insoweit weicht die Klausel des Händlers vom Grundgedanken des Kaufrechts ab und ist unwirksam.
Sie sollten daher den Verkäufer - dieser ist Ihr Vertrags- und Ansprechpartner - unter Setzung einer angemessenen Frist (ca. 2 Wochen) zum "Umtausch", also zur Nacherfüllung, auffordern. Verstreich die Frist erfolglos, so dürfte der Rücktritt angebracht sein. Dann ist das Fahrrad Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Kaufpreises zurückzugewähren.
Falls Sie eine Einigung mit dem Verkäufer nicht erzielen können, wird Ihnen letztlich nur der Weg über Rechtsanwalt und Gericht bleiben. Hierfür steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Selbstverständlich würden wir Sie zuvor kostenlos über die anfallenden Kosten unterrichten.
Wir wünschen Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg