Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich entstehen nach Beendigung der Elternzeit die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten erneut. Sie als Arbeitnehmerin müssen also nach der Beendigung der Elternzeit wieder, ohne daß es hierzu einer Aufforderung bedarf, am Arbeitsplatz erscheinen.
Allerdings gibt es keine Arbeitsplatzgarantie dahingehend, daß Sie als Arbeitnehmerin nach Rückkehr aus der Elternzeit einen Anspruch auf Beschäftigung an Ihrem alten, vor der Elternzeit eingenommenen Arbeitsplatz haben. D. h., der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf einem neuen Arbeitsplatz einsetzen, allerdings nur insoweit, als dies von seinem Direktionsrecht abgedeckt ist.
2.
Ihr ursprünglicher Arbeitsplatz lag in unmittelbarer Nähe Ihrer Wohnung. Der neue Arbeitsplatz ist von der Wohnung 40 km entfernt. Damit stellt sich die Frage, ob diese „Versetzung“ noch vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder schon als Änderungskündigung gewürdigt werden muß.
Zunächst sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, wonach dem Arbeitgeber die Versetzung an einen anderen Ort gestattet ist.
Grundsätzlich ist eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zulässig, wenn das dem Arbeitnehmer zuzumuten ist. Die Urteile der Arbeitsgerichte sind diesbezüglich unterschiedlich. So ist beispielsweise eine um 1 ½ Stunden längere Anfahrt zum Arbeitsplatz noch als zumutbar angesehen worden. Insoweit verweise ich auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2007.
Allerdings müssen auch Ihre Verhältnisse berücksichtigt werden, d. h. der Arbeitgeber muß abwägen, ob betriebsbedingte Gründe eine Versetzung Ihrerseits an den entfernt gelegenen Arbeitsort rechtfertigen. Ggf. sind Ihre Interessen höher zu bewerten, als die Interessen des Arbeitgebers. Hier kommt es also auf den Einzelfall an.
3.
Sofern in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, sollten Sie diesen ansprechen, da es der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.
Im übrigen rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um die konkreten Probleme des Einzelfalls erörtern zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt