Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist mein „unverheiratet"-Status für einen Monat ausreichend, um in die GKV aufgenommen zu werden?
Es kommt auf das Verheiratet sein nicht an, denn wenn Ihr Mann in der PKV ist, können Sie keine Familienversicherung begründen.
Sie kommen in die GKV, wenn Sie vor dem 55 Lebensjahr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, also mehr als geringfügig (450 €) verdienen.
Dann entstehe eine eigene Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
.
Auf welche Dauer muss das Beschäftigungsverhältnis mindestens geschlossen werden, damit ich meine PKV verlassen kann?
Die Versicherungspflicht tritt automatisch ein, sobald das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt worden ist, also am ersten Arbeitstag.
Es gibt also keine Mindestdauer.
3.Gibt es an dieser Stelle noch irgendetwas zu beachten, was der Rückkehr in die GKV entgegen stünde?
Die Frage ist zu unspezifisch aber Sie sollten darauf achten, nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verdienen, denn dann wäre Ihnen die Rückkehr in die GKV verwehrt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Grübnau-Rieken,
vielen Dank für die schnelle und verständliche Antwort.
Das erscheint mir als selbständige Schwerbehinderte fast zu einfach (was mich freuen würde). Macht es also tatsächlich keinen Unterschied, ob ich einen Job vor oder nach der Hochzeit antrete und bleibt die Versicherungspflicht auch beim Jobverlust innerhalb einer Probezeit bestehen?
Danke für die abschließende Klärung und viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Wie oben bereits das Gesetz zitiert, verweise ich nochmals auf § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V
.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie die Selbständigkeit aufgeben, da Sie von einem Wechsel in eine Beschäftigung gesprochen haben.
Sollten Sie die Selbständigkeit nicht aufgeben, könnte es ein Problem geben.
Da Sie nichts zum Umfang hierzu sagen, kann ich dazu auch keine Aussage treffen.
Damit ist der Eintritt nicht von dem familienrechtlichen Status abhängig.
Die Versicherungspflicht endet bei Jobverlust, was denklogisch ist.
Die Mitgliedschaft in der GKV setzt sich aber dann als freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V
fort.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Eine Ergänzung,
falls Sie beabsichtigen, Ihre Selbständigkeit weiter fortzuführen und hier mehr verdienen als in der angestellten Tätigkeit, dann gelten Sie weiter als hauptberuflich selbständig mit der Folge, dass keine Versicherungspflicht eintritt.
Ich hoffe, diese Ergänzung hilft Ihnen bei Ihren weiteren Planungen.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt