Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, dann sind Sie gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig in der GKV.
Weitere Voraussetzung aber ist, dass Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.11.2014 | 23:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vorschrift lautet korrekt VO EG 883/2004.
Aus der VO EG 883/2204 ergeben sich die Bestimmungen über die Krankenversicherung aus Titel 3 Kapitel 1. Hier ist jedoch nichts speziell geregelt.
Allerdings sieht § 11 vor, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt.
Wenn Sie also in Rumänien versicherungspflichtig werden, gilt das erst einmal für Rumänien.
Im anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger sind den gesetzlichen Versicherungszeiten in Deutschland im Regelfall gleichgestellt und können daher z. B. zur Erfüllung der Vorversicherungszeit bei der Prüfung der Krankenversicherungspflicht berücksichtigt werden.
Dies wird mit dem Formular E 104 vorgenommen.
So habe ich eine Person, die in Italien berufstätig war hier untergebracht.
Das Ausscheiden bei einem ausländischen Versicherungsträger ist nicht ausreichend (BT-Drs. 11/2237, 160), es sei denn, etwas anderes ergibt sich aus über- o. zwischenstaatl. Vorschriften wie zB. Art. 6 VO 883/2004.
Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 selbst regelt nicht das Entstehen versicherungsrechtlich relevanter Zeiten. Dies ist vielmehr Gegenstand des nationalen Rechts (EuGH 12.5.1989 – 388/87, Slg. 1989, 1203 – Wamerdam-Steggerda; EuGH 20.2.1997 – C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Slg. 1997, I-869 – Losado, Balado & Paredes; Hauck/Noftz/Hauschild EU-Sozialrecht VO 883/2004 Art. 6 Rn. 12; vgl. auch EuGH 3.3.2011 – C-440/09 – Tomaszewska)(BeckOK SozR/Leopold VO (EG) 883/2004 Art. 6 Rn. 1-6).
Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 normiert für die Träger, bei denen die betreffenden Person zuvor versichert war (Art. 1 lit. q VO (EG) Nr. 883/2004), die Verpflichtung, fremdmitgliedstaatliche Zeiten so zu behandeln, als ob sie nach den eigenen Rechtsvorschriften (Art. 1 lit. l VO (EG) Nr. 883/2004) zurückgelegt worden wären.
Die genannten Zeiten sind sowohl bei der Prüfung von Leistungsansprüchen (Erwerb, Aufrechterhaltung, Dauer und Wiederaufleben) als auch bei Fragen des Zugangs bzw. der Befreiung von einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung zu berücksichtigen (KSW/Fuchs VO 883/2004 Rn. 49).
EG VO 883/2004 regelt also, wie Zeiten zu behandeln sind.
Dieses ist allerdings uninteressant, da Sie aufgrund des Überschreitens der JAEG hier ohnehin gem. § 6 SGB V sofort versicherungsfrei werden würden.
Es besteht auch keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, da sich die Vorversicherungszeit auf die Zeit vor Ausscheiden aus der GKV beziehen.
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V können der GKV alle Personen freiwillig beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht bei einer inländischen KK ausgeschieden sind u. die Vorversicherungszeit erfüllen.
Dies ist aber bei Ihnen derzeit wohl nicht der Fall, da auf die Zeit vor der privaten Krankenversicherung abgestellt wird.
Dies ist auch konsequent, da die europäischen Vorschriften sich mit Personen beschäftigen, die Mitglieder der sozialen Sicherungssysteme sind, deren Zusammenwirken koordiniert wird, nicht jedoch von Personen, die wie privat Versicherte, außerhalb dieser Systeme stehen.
Somit hätten Sie dann auch bei einer Versicherungspflicht in Rumänien nicht die Möglichkeit ein Anrecht in der BRD zu begründen.
Die einzige Möglichkeit ist das Unterschreiten der JAEG.
Ich hoffe nunmehr Ihre Frage umfassen und verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt