Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Zunächst steht fest, dass diese Formulierung gegen § 357 Abs. 2 S. 3 BGB verstößt, wonach die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu 40,00 € beim Widerruf und nicht wie hier beim Rückgaberecht vertraglich auferlegt werden können.
Rechtsfolge ist dann, dass die Regelung im Verhältnis Verkäufer Käufer keine Wirkung entfaltet. Der Unternehmer muss die Kosten für die Rückgabe tragen.
Damit ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegeben wäre, müsste die Regelung den Zweck verfolgen, den Leistungswettbewerb durch einen nicht leistungsbezogenen Vorteil zu ersetzen (unlauterer Nichtleistungswettbewerb). In der von Ihnen angeführten Kostenregelung ist hingegen eine (im Ergebnis unwirksame) Verschärfung der gesetzlichen Vorschriften zu sehen. Deshalb scheidet eine Wettbewerbsverstoß aus und eine Abmahnung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verlbeibe
mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de