Sehr geehrter Ratsuchender,
der ansich gültige Gewährleistungsausschluss greift dann nicht, wenn bekannte Mängel arglistig verschwiegen worden sind. Dieses ergibt sich aus § 444 BGB
.
Dieses setzt die Kenntnis des Verkäufers über die Mängel voraus. Fahrlässige Unkenntnis reicht nicht.
Und den Nachweis über diese Kenntnis müssten Sie führen und beweisen können. Hieran scheitert es bei den meisten Arglisteinreden.
Es wird zwar viel dafür sprechen, dass diese vielen Mängel bekannt gewesen sein müssen.
Nur, die Gegenseite wird (Tochter, Ehefrau) Zeugen aufbieten, die das Gegenteil behaupten dürfte.
Dann kommt es darauf an, ob der Richter alles zu Ihren Gunsten werten wird, also der Tochter nicht glauben wird. Nur dann könnten Sie einen Prozeß gewinnen.
Hier wird also allein die Beweisbarkeit entscheidend sein.
Fazit:
Auch ein Privatverkäufer darf nicht arglistig täuschen.
Bei arglistiger Täuschung greift der Gewährleistungsausschluss nicht.
Die arglistige Täuschung muss der Käufer beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 18.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort. Darf ich Sie noch etwas Fragen, ich denke das einiges Nachweisbar ist. Zum einen die Ventildeckeldichtung scheint schon mehrere Monate auszusehen (zumal es ja Qualmt wenn das Auto warm ist), zum anderen stimmt mit 100%iger Sicherheit noch nicht mal der KM-Stand (76.500 – wobei laut Werkstatt 176.500 es eher treffen).
Mich rief eben der angebliche Besitzer des Grundstücks wo wir das Auto wieder hingestellt haben (genau dort stand es auch beim Verkauf, vor dem Haus der Verkäufer) und sagte: „Sie haben Ihr Auto auf mein Grundstück gestellt – ich lasse es nun von der Polizei abholen was Sie bezahlen müssen".
Zum einen ist das Auto immer noch auf den Verkäufer angemeldet (hatte es nicht auf meinen Namen) und zum anderen hat der Verkäufer alle Papiere + Schlüssel.
Meine Frage: Darf der angebliche Grundstücksbesitzer (angeblich weil ich denke dies war ein Freund von den Verkäufern) das Auto auf meine Kosten von der Polizei entfernen lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Sven H. – Danke!
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn der Nachweis zu führen ist, sollten Sie eine Frist zur Zahlung schriftlich setzen und dann einen Kollegen vor Ort mit der Durchsetzung beauftragen.
Sollte der Kilometerstand von 76.000 vereinbart gewesen sein und nachweisbar 176.000 sein, wird allein das schon ausreichen.
Sie sind derzeit Eigentümer des Wagens. Die fehlende Ummeldung ändert daran nicht. Wenn Sie nun "Ihren" Wagen auf ein fremdes Grudstück abstellen, darf der Grundstücksbesitzer es auch abschleppen lassen. Die Kosten hätten Sie zu tragen.
Ich würde das Auto wieder abholen, allein um die Beweise zu sichern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle